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Laserdrome (Kurzlösung)

A) Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

(+), streitentscheidende Normen: §§ 29 ff. BauGB und §§ 59 ff. BauO Bln.

 

II. Statthafte Klageart

Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.

 

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

(+), Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung könnte sich hier aus § 71 Abs. 1 S. 1 BauO Bln ergeben

 

IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 wGO wurde form- und fristgerecht durchgeführt; Widerspruchsbehörde ist nach § 27 I lit. b) AZG das Bezirksamt.

 

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Klage ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen das Land Berlin als Behördenträger zu richten.

 

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

(+), Hein nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO, das Land Berlin nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO.

 VII. Prozessfähigkeit (§62 VwGO)

(+), Hein gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; für das Land Berlin handelt gem. § 62 Abs. 3 VwGO der gesetzliche Vertreter.

 

VIII. Ergebnis zu A

Klage zulässig

 

B) Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

(+), wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtungsklage ein Anspruch aus § 71 Abs. 1 S. 1 BauO Bln auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht.

 

I. Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens

Wenn das Vorhaben überhaupt einer Baugenehmigung bedarf (§ 59 Abs. 1 BauO Bln):

Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO Bln: (+),

Nutzungsänderung i.S.d. § 59 Abs. 1 BauO Bln: (+),

keine Genehmigungsfreiheit nach §§ 60 bis 62, 76 oder 77 BauO Bln: (+).

ð  Vorhaben ist genehmigungsbedürftig.

 

II. Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens

(+), wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind

Da kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommt, sind nach § 64 S. 1 BauO Bln insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den baurechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB sowie des Bauordnungsrechts zu prüfen.

 1. Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht (§§ 29 ff. BauGB)

 a) Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB

(+), da bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB. Für die Auslegung des Begriffes kommt es unabhängig von § 2 BauO Bln auf die „bodenrechtliche“ bzw. „städtebauliche“ Relevanz an. Durch das Gebäude müssen die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt werden, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies ist bei einer Nutzungsänderung von einem Lagerkeller in eine „Laserdrome“-Anlage jedenfalls zu bejahen.

 

b) Vereinbarkeit mit § 34 Abs. 2 BauGB

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bezüglich der Art der baulichen Nutzung bestimmt sich zunächst danach, ob es gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 BauNVO (da faktischer Zustand vor Ort einem Kerngebiet entspricht) allgemein zulässig wäre;

(+), da der Laserdrome eine Vergnügungsstätte (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) darstellt.

 

c) Ergebnis zu 1

Heins Vorhaben ist demnach mit den §§ 29 ff. BauGB vereinbar.

 

2. Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht (§§ 3 ff. BauO Bln)

Es kommt allein ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln in Betracht,wonach bauliche Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnungnicht gefährden dürfen

 

a) Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit?

(-), keine Verletzung der gesamten (jedenfalls geschriebenen) Rechtsordnung, sowie keine Gefährdung der Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen eines Einzelnen oder des Bestands und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen.

 

b) Verstoß gegen die öffentliche Ordnung?

= Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird.

 

aa) Verfassungsmäßigkeit der Verwendung des Begriffs der öffentlichen Ordnung

e.A.: (-), weil:

1. Verwendung des Begriffs der öffentlichen Ordnung sei nicht mit dem demokratischen Prinzip vereinbar, da die Einführung von verbindlichen Gemeinschaftswerten Aufgabe der Gesetzgebung und nicht Sache der Polizei sei,

2. fehle dem Begriff die notwendige Bestimmtheit.

Rspr. & h.M.: (+):

der Begriff der öffentlichen Ordnung habe durch das Polizeirecht einen hinreichend klaren Inhalt erlangt;

außerdem liege auch eine Beeinträchtigung des demokratischen Prinzips nicht vor.

I.E. (+): Der Gesetzgeber hat in vielen von ihm getroffenen Regelungen an gesellschaftliche Anschauungen angeknüpft, ohne dass dagegen rechtliche Bedenken angemeldet wurden (z.B. § 138, § 242 BGB), auch das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 7, Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG) verwendet den Begriff, so dass er sogar eine verfassungsrechtliche Anerkennung gefunden hat. Dass es sich bei ihm um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Inhalt erst festgestellt werden muss und der Veränderungen unterliegt, macht ihn nicht verfassungswidrig, sondern gibt lediglich Anlass zu einer vorsichtigen Praxis bei der Feststellung seines Inhalts

 

bb) Vorliegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung

Für die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung wird insbesondere angeführt, dass das Spiel in dem „Laserdrome“ eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) darstelle, weil beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder unterhalten werde, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugne, der jedem Menschen zukomme, und die dem gebotenen Respekt vor der Individualität, Identität und Integrität der menschlichen Persönlichkeit nicht gerecht werde. [Vertretbar – und dogmatisch vielleicht auch konsequenter – dürfte auch sein, einen Verstoß gegen die Menschenwürde als unter die Verletzung der „öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren, weil es sich bei Art. 1 Abs. 1 GG um geschriebenes Recht handelt. Hier wurde im Einklang mit der ergangenen Rechtsprechung geprüft (s. Lösungsvorschlag).]

Andere argumentieren, dass das Spiel keine „verrohende“ und „abstumpfende“, den grundgesetzlichen Wertvorstellungen widersprechende Wirkung besitze.

 

cc) Ergebnis zu b)

Hiesigen Erachtens ist die Anlage Heins aufgrund ihrer Fokussierung auf die kriegerische Auseinandersetzung und das Nachempfinden der Gefechtssituation geeignet, gegen die Menschenwürde zu verstoßen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung liegt vor.

[Hier ist vieles vertretbar, es kommt auf die ausführliche Diskussion an. Davon ist auch das Ergebnis abhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat (zuletzt 2006) einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung bejaht, ein Ergebnis, das aber inzwischen von den Instanzgerichten in Frage gestellt wird.

Ausführlich dazu der Lösungsvorschlag.]

 

c) Ergebnis zu 2.

-Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BauO Bln liegt vor, so dass kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht.

 

3. Ergebnis zu II.

Vorhaben Heins ist mit Vorschriften, die im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind, nicht vereinbar.

 

III. Ergebnis zu B)

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 71 Abs. 1 S. 1 BauO Bln. Die Klage ist unbegründet.

[Kommt man hinsichtlich eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung zum gegenteiligen Ergebnis (und sieht auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit), so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 71 Abs. 1 BauO Bln. Ein Ermessen ist nicht zu prüfen, da es sich hier um eine gebundene Entscheidung handelt („ist“).]

 

C) Ergebnis

Klage ist zulässig, aber unbegründet und wird keinen Erfolg haben.


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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: April 2018