Fraport (Sachverhalt)
Mezut Mözil, der sich selbst als Aktivist gegen Islamophobie und Rassismus bezeichnet, ist Abschiebungsgegner und beschließt, diese Praxis öffentlichkeitswirksam anzuprangern. Zusammen mit fünf anderen Aktivisten plant er, den internationalen Großflughafen in Berlin hierfür zu nutzen, über den auch Abschiebungen vorgenommen werden. Dieser Flughafen ist in einen öffentlichen Bereich, der allen Personen zugänglich ist (Landseite), und einen Bereich, der nur über Sicherheitskontrollen mit Bordkarte zugänglich ist (Flugseite), unterteilt. Auf beiden Seiten findet sich eine Vielzahl von Läden, Serviceeinrichtungen und gastronomischen Angeboten. Insbesondere auch auf der Landseite werden ausgedehnte Einkaufsmöglichkeiten, von Büchern über Bekleidung bis zu Elektronik, aber auch z.B. Wellness- und Postdienstleistungen angeboten. Die Flughafen AG (F-AG) bewirbt dieses Konsum- und Freizeitangebot mit „Airport Shopping für alle!“, „Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Markplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!“. Die Aktien der F-AG stehen zu ca. 70% im Eigentum der Bundesrepublik sowie des Landes Berlin.
Mözil und seine Mitstreiter betreten im Rahmen ihrer Aktion den Flughafen und beginnen, vor dem Schalter einer auch für Abschiebungen in Anspruch genommenen Fluggesellschaft Passanten anzusprechen und Flugblätter zu verteilen. Die Aktion, welche ausschließlich landseitig stattfand, wird – ohne sonstige Zwischenfälle – nach wenigen Minuten durch Mitarbeiter der F-AG sowie Bundespolizisten unterbunden. Die F-AG untersagt den Aktivisten in einem späteren Schreiben, erneut ohne vorige Erlaubnis politische Aktionen durchzuführen. Bei Zuwiderhandlung werde Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet.
Die hiergegen gerichteten zivilrechtlichen Klagen des Mözil bleiben erfolglos. Mözil sieht sich durch diese Urteile in seinen Rechten auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit verletzt und erhebt form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde.
Die F-AG ist der Auffassung, als privatrechtliche Gesellschaft überhaupt nicht an Grundrechte gebunden zu sein. Immerhin sei sie nicht zu 100% in staatlicher Hand und auch nicht zur Umgehung grundrechtlicher Garantien geschaffen worden. Jedenfalls sei das Verbot zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs erforderlich.
Wird die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben?
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© Heike Krieger (Freie Universität Berlin)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Björnstjern Baade, Christian Janssen
Stand der Bearbeitung: Juni 2024