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Die Piätsch-Affäre (Kurzlösung)

 

Verfassungsbeschwerde gegen Äußerung Plappermanns und BVerwG-Entscheidung Aussicht auf Erfolg, wenn zulässig und begründet

 

A) Zulässigkeit

 

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

(+), Piätsch ist Grundrechtsträger

 

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

"Akt öffentlicher Gewalt" = alle Maßnahmen von vollziehender, gesetzgeberischer und rechtsprechender Gewalt, hier: Angriff gegen Äußerungen Plappermanns und BVerwG-Urteil

BVerwG-Urteil (+)

(P) Äußerungen Plappermanns à Regierungsakt = justizfreier Hoheitsakt?

 

1. Antwort auf Parlamentarische Anfrage als Regierungsakt?

Regierungsakt = staatsleitende Akte oberster Staatsorgane mit Bezug zum Verfassungsrechtskreis und gubernativer Gestaltungsfreiheit

- Anfragenbeantwortung ist Regierungsakt, da mit parlamentarischem Kontrollrecht (Art. 43 Abs. 1 GG) in engstem Zusammenhang

 

2. "Justizfreiheit" von "Regierungsakten?

e.A.: Gerichtliche Überprüfbarkeit (-) wg. Gewaltenteilungsprinzip und „politischem“ Charakter

Gegenargumente: BReg-Maßnahmen grds. nicht der Gerichtskontrolle entzogen (vgl. Organstreit), nur inhaltliche Kontrollbegrenzung; politisches Moment kein Spezifikum von Regierungsakten; ausdrückliche Regelung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG (und des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) à Kontrolle aller Maßnahmen der öffentlichen Gewalt

- Kein Ausschluss gerichtlicher Kontrolle, lediglich inhaltliche Beschränkung

 

3. Ausschluss der Verfassungsbeschwerde durch Art. 46 Abs. 1 GG?

Aussage als Abgeordneter im Bundestag?

Abgeordneter (+), Parlamentarischer Staatssekretär notwendigerweise Abgeordneter

Äußerung auch im Bundestag (+)

(P) Äußerung nicht als Abgeordneter, sondern Parlamentarischer Staatssekretär à Äußerung als Angehöriger der Exekutive (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 GeschBR)

Zudem: VB keine kontradiktorisches Verfahren à Plappermann kein Verfahrensbeteiligter

- Unmittelbare Anwendbarkeit Art. 46 Abs. 1 GG (-)

Lit: analoge Anwendung auf sämtliche Reden im Parlament

Arg.: Vorschrift dient generellem Schutz der parlamentarischen Redefreiheit à nur gewährleistet, sofern alle an parlamentarischer Erörterung Beteiligten geschützt

Gegenargument: eindeutiger Wortlaut à erweitere Auslegung wäre contra legem

Zudem: nur persönliches Privileg statuiert à VB kein kontradiktorisches Verfahren

- Art. 46 Abs. 1 GG (-)

 

4. Ergebnis zu II

BVerwG-Entscheidung sowie Antwort der BReg = „Akt der öffentlichen Gewalt“

- tauglicher Beschwerdegegenstand (+)

 

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")

 

1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die Äußerung Plappermanns

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG?

(P) Rechtswirkung gegenüber Piätsch

Rein parlamentsinterner Vorgang ohne rechtliche Außenwirkung?

(-), umfassende Grundrechtsbindung durch Art. 1 Abs. 3 GG, zudem auch faktische Außenwirkung bei Rüge der Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts

Gegenwärtige, unmittelbare Selbstbetroffenheit (+)

 

2. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung des BVerwG

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (-), keine Stellungnahme zur Behauptung Plappermanns à Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts durch Äußerung nicht zu eigen gemacht

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (+), Rechtsweg schlechthin nicht für eröffnet gehalten

 

3. Ergebnis zu 3

Beschwerdebefugnis (+)

 

IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)

(+)

 

V. Form und Frist (§§ 23, 92, 93 BVerfGG)

(+), Frist beginnt mit letztinstanzlicher Entscheidung

 

VI. Ergebnis zu A

Zulässigkeit (+)

 

B) Begründetheit

(+), wenn die Äußerung Plappermanns und die Entscheidung des BVerwG Grundrechte Piätschs verletzen.

 

I. Grundrechtsverletzung durch die Äußerung Plappermanns

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG?

Schutzbereichseingriff?

(+), Eingriff in Ehrrecht Piätschs durch wahrheitswidrige Äußerung Plappermanns

Gesetzliche Rechtfertigung?

(-), Bindung Regierung bei Beantwortung parlamentarischer Anfragen an Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) à Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung, Überzeugung von Richtigkeit irrelevant

Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) (-), Tatsachenbehauptungen, keine Werturteile à müssen erweislich wahr sein (vgl. § 187 StGB)

- VB gegen Äußerung Plappermanns begründet

 

II. Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung des BVerwG

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG à Verstoß durch Verwehrung jeglichen Rechtsschutzes durch Annahme, Maßnahme sei jeglicher gerichtlicher Überprüfung entzogen?

Schutzbereichseingriff?

Äußerung Plappermanns = Maßnahme der öffentlichen Gewalt i.S. der Vorschrift?

(+), VA zwar (-), aber Maßnahme schlicht-hoheitlicher Natur, Plappermann = Organwalter für Bundesrepublik Deutschland, Ausnahme für Regierungsakte? (-), siehe oben A II 2

Eingriff aufgrund Rechtsschutzverweigerung (+)

Rechtfertigung?

(-), Art. 46 Abs. 1 GG nicht einschlägig

- Verstoß Art. 19 Abs. 4 GG (+)

 

III. Ergebnis zu B

Grundrechtsverletzung durch Äußerung Plappermanns und BVerwG-Entscheidung

 

C) Ergebnis

VB gegen Äußerung Plappermanns und BVerwG-Urteil zulässig und begründet - Aussicht auf Erfolg

Nur Aufhebung der BVerwG-Entscheidung durch BVerfG, keine sinnvolle „Aufhebung“ der Äußerung Plappermanns als bloßer Realakt à Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an BVerwG

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