Hanggrundstück (Kurzlösung)
Erster Teil: Klage des Saumann gegen den Widerspruchsbescheid
- (+) Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt; Widerspruchsbescheid als Maßnahme der Eingriffsverwaltung im Über-/ Unterordnungsverhältnis
- Anfechtungsklage weil Widerspruchsbescheid VA i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG ist; könnte unstatthaft sein, wenn sich der VA bereits i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erledigt hätte; Erledigung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO und § 43 Abs. 2 VwVfG tritt ein, wenn der Verwaltungsakt keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet und seine Aufhebung sinnlos wäre; VA ist bereits vollzogen; Erledigung, weil Saumann dem VA nicht mehr nachkommen kann?
- nein, denn Grundverfügung ist Basis für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids, damit weitere Rechtswirkung
- wg. Wortlaut in § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO („soweit“) ist auch Teilanfechtung bei teilbaren Bescheiden mgl.; Bescheid hier teilbar, weil unterschiedliche Abschnitte des Hangs betroffen
III. Gegenstand der Anfechtungsklage
- über den Ausgangsbescheid hinausgehender Teil des Widerspruchsbescheids nach § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO
- Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch den Widerspruchsbescheid, §42 Abs. 2 VwGO; Problem: Adressatin des Bescheides Schönfelder, Rechtsverletzung nur möglich, wenn der Bescheid auch gegen Gasolina; Nachfolge in öffentlich-rechtliche Rechts- und Pflichtenpositionen setzt die Nachfolgefähigkeit der Rechtsposition und einen Übergangstatbestand voraus
1. Nachfolgefähigkeit der Pflichtenposition
- Pflichtenposition ist nachfolgefähig, wenn sie nicht höchstpersönlichen Charakters ist; höchstpersönlich ist eine solche Position, wenn sich mit dem Wechsel des pflichtigen Zuordnungsobjekts der Gesetzeszweck nicht mehr erreichen lässt; auf Zustandshaftung nach § 14 ASOG beruhende Ordnungsverfügung ist wegen dinglicher Bindung stets übergangsfähig
e.A.: ausdrücklicher Übergangstatbestand erforderlich, hier (-)
h.M.: auf Zustandshaftung beruhende Ordnungsverfügung ist öffentliche dingliche Last, ungeschriebenen Übergangstatbestand; (+) Erfordernis der Verwaltungseffektivität
- Saumann neuer Adressat des Sanierungsbescheides; Verletzung von Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG nicht ausgeschlossen
- wg. § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO muss gegen den Teil des Widerspruchs mit erstmaliger Beschwer kein Widerspruch eingelegt werden
- § 78 Abs. 1 Nr., Abs. 2 VwGO Land Berlin
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
- Herr Saumann nach § 61 Nr. 1 Alt. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Land Berlin gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 2, § 62 Abs. 3 VwGO
- Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO wurde gewahrt
- Klage zulässig
- Klage ist begründet, wenn die Ausweitung der Sanierungspflicht im Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist und Herr Z dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); bei Rechtswidrigkeit der Anordnung würde Saumann in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG verletzt
I. Rechtmäßigkeit des Bescheides
- (-) § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 BBodSchG, weil sich aus § 2 Abs. 3 BBodSchG ergibt, dass eine schädliche Bodenveränderung auf menschliche Schädigungen zurückzuführen ist
- (+) § 17 Abs. 1 ASOG, weil spezialgesetzliche Ermächtigungen nicht ersichtlich
- Widerspruchsbehörde müsste für den angefochtenen Teil des Widerspruchs zuständig gewesen sein; str. bei reformatio in peius
aa) Grundsätzliche Zulässigkeit der Verböserung
e.A.: unzulässig, (+) Risiko hält Bürger sonst von Wahrnehmung seiner Rechte ab
h.M.: zulässig, (+) Widerspruchsverfahren enthält umfassende Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle
bb) Zuständigkeit im konkreten Fall
- § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO, § 67 S. 2 ASOG Ausgangs- und Widerspruchsbehörde das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
- zuständige Widerspruchsbehörde darf nur quantitative, keine qualitativen Veränderungen vornehmen; Ausweitung der Sanierungspflicht hier nur quantitativ
- keine Bedenken, Frau Schönfelder wurde vor Verböserung erneut angehört (§ 71 VwGO)
a) Rechtsgrundlage der reformatio in peius
- §§ 68 ff. VwGO können nicht als Rechtsgrundlage dienen, da keine Aussage über die Zulässigkeit einer reformatio in peius
e.A. (Rspr.): §§ 48, 49 VwVfG, (+) Verböserung impliziert auch Aufhebung
a.A.: materiellrechtliche Vorschrift der Ausgangsbehörde, (+) §§ 48, 49 VwVfG gelten nicht für das Widerspruchsverfahren; daher § 17 ASOG
b) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 17 ASOG
- Gefahr für öffentliche Sicherheit wegen mgl. herabstürzenden Felsbrocken laut Gutachten Verantwortlicher nach § 14 Abs. 1, 3 ASOG zunächst Frau Schönfelder und nun Herr Saumann
c) Rechtsfolge: Ermessen, § 12 ASOG, § 40 VwVfG
- keine Ermessensfehler ersichtlich
- Ausweitung der Sanierungspflicht rechtmäßig; keine Rechtsverletzung denkbar; Klage zwar zulässig, aber unbegründet, keine Aussicht auf Erfolg
Zweiter Teil: Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
A. Differenzierung innerhalb des Kostenbescheids
- Rechtsgrundlage möglicherweise §§ 19 Abs. 1 S. 1, 10 VwVG i.V.m. § 5a S. 1 VwVfGBln[1]; wg. teilweiser Anfechtung in diesem Umfang kein vollziehbarer VA i.S.d. § 6 Abs. 1 VwVG; Kostenbescheid ist teilbar und muss sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen
B. Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids im Umfang von 15.000 Euro
1. Selbstvornahme und Fremdvornahme
- §§ 19 Abs. 1 S. 1, 10 VwVG; nach Berliner Landesrecht nur Vornahme der Handlung durch einen Anderen Selbstvornahme i.S.d. § 10 VwVG
2. Amtshilfe als Fremdvornahme im Sinne von § 10 VwVG
- „Ein anderer“ ist v.a. privater Dritter; Bundeswehr als ,,Anderer“?; (+) wg. Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 2 S. 2 GG zwar kein privatrechtliches Verhältnis zwischen Land Berlin und Bundeswehr; entscheidend an der Vornahme durch den „anderen“ i.S.d. § 10 VwVG ist Selbständigkeit des Dritten bei Ausführung; bei Amtshilfe ist gem. § 7 Abs. 2 S. 2 VwVfG die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich, also selbstständig
- keine Bedenken; Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 VwVG
III. Materielle Rechtmäßigkeit
- Voraussetzung eines rechtmäßigen Kostenbescheids ist nach § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG i.V.m. § 346 Abs. 1 AbgabenO[2] Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme sowie ein ordnungsgemäßer Kostenansatz
1. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
- Rechtsgrundlage der Ersatzvornahme ist § 10 VwVG
- keine Bedenken, § 7 Abs. 1 VwVG
aa) Vollziehbarer Grundverwaltungsakt
- nach § 6 Abs. 1 VwVG, Sanierungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids im ursprünglichen Umfang nicht angefochten und bestandskräftig
bb) Art und Weise: Fehlen von Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels
- Problem: Ersatzvornahme nach § 13 VwVG zwar angedroht, aber nicht für den Zeitpunkt der Durchführung; Festsetzung (§ 14 VwVG) vollständig unterlassen
- Entbehrlichkeit von Androhung und Festsetzung, wenn Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 VwVG erfüllt; bei drohender Gefahr muss sofortiges Eingreifen notwendig sein, d.h. der Zweck der Maßnahme kann im Wege des gestreckten Zwangsverfahrens wahrscheinlich nicht erreicht werden
- (-) nach objektiver ex post Betrachtung zwar latente aber keine drohende Gefahr; (+) nach objektiver ex ante Betrachtung war Gefahr drohend (Wissen um Gefahr, Steigerung durch Steinschlag und Regenfälle), Anscheinsgefahr ist auf Vollstreckungsebene wegen Effektivität des Verwaltungshandelns eine Gefahr i.S.d. § 6 Abs. 2 VwVG
cc) Art und Weise: Schäden bei Gasolina
- Schäden an anderen Rechtsgütern haben auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme keinen Einfluss
dd) Kein Vollstreckungshindernis
- Familie Gasolina erteilte Zustimmung
- keine Fehler ersichtlich
- Ersatzvornahme hinsichtlich des ursprünglichen Sanierungsumfanges rechtmäßig
2. Ordnungsgemäßer Kostenansatz
- lt. Sachverhalt ordnungsgemäß
- wg. Ermessen bei Durchführung der Zwangsmittel ist auch Entscheidung über Erhebung der Kosten nach §§ 19 Abs. 1 S. 1, 10 VwVG eine Ermessensentscheidung
- wg. Rechtsstaatsprinzip und insbes. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf Ebene der Kostenerhebung auf tatsächliches Geschehen, also die ex post Perspektive abzustellen; danach lag keine drohende Gefahr vor
- Saumann so zu behandeln, wie er stünde, wenn die die Anscheinsgefahr begründenden Momente nicht vorgelegen hätten; wg. tatsächlicher (latenter) Gefahr besteht deshalb eine Kostentragungspflicht; Behörde hätte Sanierung zunächst androhen, dann festsetzen und schließlich ausführen lassen müssen; Ersatzvornahme war für den 2.12.2009 angedroht; für die Sanierung im Umfang des ursprünglichen Bescheids erforderliche Betrag in Höhe von 15.000 Euro ist ihm bis zum 2.12.2009 zu stunden
- Kostenbescheid in Höhe von 15.000 Euro Stundung rechtmäßig
C. Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids im Umfang von 5.000 Euro
- weil wg. Anfechtung vollziehbarer VA fehlt, § 19 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 2 VwVG (Kostenerstattung nach Sofortvollzug) oder § 15 Abs. 2 ASOG (Kostenerstattung nach unmittelbarer Ausführung)
1. Abgrenzung Sofortvollzug – unmittelbare Ausführung
- Sofortvollzug setzt die Brechung eines entgegenstehenden Willens voraus, unmittelbare Ausführung kann auch ohne den Willen des Pflichtigen erfolgen; hier Sofortvollzug, Saumann hat sich mehrfach gegen die Sanierung ausgesprochen
- §§ 19 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 2 VwVG richtige Rechtsgrundlage
- keine Bedenken
III. Materielle Rechtmäßigkeit
- Voraussetzungen: 1. rechtmäßigen Sofortvollzug; 2. ordnungsgemäßen Kostenansatz, (+) lt. Sachverhalt; 3. fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Kostentragungspflicht
- 1. Rechtsgrundlage des Sofortvollzugs, § 6 Abs. 2 VwVG; formell rechtmäßig; wg. Verweis in § 6 Abs. 2 VwVG auf die „gesetzlichen Befugnisse“ der handelnden Behörde muss diese berechtigt gewesen sein, auch einen VA im Umfang der Sofortmaßnahme zu erlassen (fiktiver GrundVA); Erweiterung wurde oben als rechtmäßig befunden; drohende Gefahr s.o.
- 3. wg. latenter Gefahr war keine Sofortmaßnahme gerechtfertigt, sondern gestrecktes Zwangsverfahren; Zahlungspflicht i.H.v. 5.000 Euro besteht daher; zu stunden bis Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
- zweiter Teil des Bescheids mit Stundung rechtmäßig
Dritter Teil: Ansprüche des Gasolina
A. Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland
I. Ansprüche aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis
- für verwaltungsrechtliches SchV ist zwischen Bürger und Verwaltung ein Verhältnis erforderlich, das besonders enge Rechte und Pflichten begründet; hier (-)
II. Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Bundeswehr aufgrund von Amtshilfe gem. Art. 35 Abs. 2 S. 2 GG, §§ 4 ff. VwVfG tätig; Durchführung der Ersatzvornahme daher öffentlich-rechtliche Maßnahme
- fraglich, wer im Außenverhältnis haftet; weil § 7 Abs. 2 S. 2 VwVfG bestimmt, dass die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist, muss sie auch für eigene Fehler haften
2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
- allgemeine Amtspflicht, im Rahmen der Aufgabenerfüllung keine Rechtsgüter unbeteiligter Dritter zu schädigen; Pflicht ist auch drittschützend
- Soldaten haben fahrlässig, also schuldhaft gehandelt
- (+)
- 5.000 Euro; nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB ersatzfähig
6. Beschränkungen der Amtshaftung
- § 839 Abs. 1 S. 2 BGB (-), weil keine anderweitige Ersatzmöglichkeit ersichtlich; § 839 Abs. 3 BGB (-) kein Primärrechtsschutz gegen die Verletzung
- Anspruch besteht
III. Schadensausgleich nach § 59 ASOG
- (-) wg. § 1 ASOG nur auf Berliner Ordnungsbehörden und Polizei anwendbar
IV. Enteignungsgleicher Eingriff
- können wg. unterschiedlicher Zielsetzung gleichzeitig geltend gemacht werden
2. Die Bundesrepublik Deutschland als Anspruchsgegner
e.A.: derjenige Verwaltungsträger entschädigungspflichtig, der durch die Maßnahme begünstigt wurde oder dessen Aufgaben wahrgenommen wurden (Berlin)
a.A.: Entschädigungspflicht trifft den Verwaltungsträgers, dessen Behörde den Eingriff vorgenommen hat, (+) keine Anknüpfung des Instituts mehr an Art. 14 GG
- (+) Garten und Dach zerstört
- (+) s.o. (Dritter Teil A. II. 1.)
5. Unmittelbarkeit des Eingriffs
- (+) Handeln der Soldaten unmittelbar für Schaden
6. Sonderopfer – Rechtswidrigkeit
- Problem: Ersatzvornahme war rechtmäßig (Zweiter Teil B. III. 1. und C. III.); im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs ist aber für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf den Erfolg abzustellen; Schäden waren nicht hinzunehmen gewesen
7. Vorrang des Primärrechtsschutzes
- (-)
- Anspruch besteht
B. Ansprüche gegen das Land Berlin
- keine Ansprüche gegen das Land Berlin
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