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Hanggrundstück (Kurzlösung)

Erster Teil: Klage des Saumann gegen den Widerspruchsbescheid

 

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

- (+) Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn eine öffentlich­rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt; Widerspruchsbescheid als Maßnahme der Eingriffsverwaltung im Über-/ Unterordnungsverhältnis

 

II. Statthafte Klageart

- Anfechtungsklage weil Widerspruchsbescheid VA i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG ist; könnte unstatthaft sein, wenn sich der VA bereits i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erledigt hätte; Erledigung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO und § 43 Abs. 2 VwVfG tritt ein, wenn der Verwaltungsakt keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet und seine Aufhebung sinnlos wäre; VA ist bereits vollzogen; Erledigung, weil Saumann dem VA nicht mehr nachkommen kann?

- nein, denn Grundverfügung ist Basis für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids, damit weitere Rechtswirkung

- wg. Wortlaut in § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO („soweit“) ist auch Teilanfechtung bei teilbaren Bescheiden mgl.;  Bescheid hier teilbar, weil unterschiedliche Abschnitte des Hangs betroffen

 

III. Gegenstand der Anfechtungsklage

- über den Ausgangsbescheid hinausgehender Teil des Widerspruchsbescheids nach § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO

 

IV. Klagebefugnis

- Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch den Widerspruchsbescheid, §42 Abs. 2 VwGO; Problem: Adressatin des Bescheides Schönfelder, Rechtsverletzung nur möglich, wenn der Bescheid auch gegen Gasolina;  Nachfolge in öffentlich-rechtliche Rechts- und Pflichtenpositionen setzt die Nachfolgefähigkeit der Rechtsposition und einen Übergangstatbestand voraus

 

1. Nachfolgefähigkeit der Pflichtenposition

- Pflichtenposition ist nachfolgefähig, wenn sie nicht höchstpersönlichen Charakters ist; höchstpersönlich ist eine solche Position, wenn sich mit dem Wechsel des pflichtigen Zuordnungsobjekts der Gesetzeszweck nicht mehr erreichen lässt; auf Zustandshaftung nach § 14 ASOG beruhende Ordnungsverfügung ist wegen dinglicher Bindung stets übergangsfähig

 

2. Übergangstatbestand

e.A.: ausdrücklicher Übergangstatbestand erforderlich, hier (-)

h.M.: auf Zustandshaftung beruhende Ordnungsverfügung ist öffentliche dingliche Last, ungeschriebenen Übergangstatbestand; (+) Erfordernis der Verwaltungseffektivität

 

3. Ergebnis

- Saumann neuer Adressat des Sanierungsbescheides; Verletzung von Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG nicht ausgeschlossen

 

V. Vorverfahren

- wg. § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO muss gegen den Teil des Widerspruchs mit erstmaliger Beschwer kein Widerspruch eingelegt werden

 

VI. Klagegegner

- § 78 Abs. 1 Nr., Abs. 2 VwGO Land Berlin

 

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

- Herr Saumann nach § 61 Nr. 1 Alt. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Land Berlin gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 2, § 62 Abs. 3 VwGO

 

VIII. Frist

- Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO wurde gewahrt

 

IX. Ergebnis

- Klage zulässig

 

B. Begründetheit

- Klage ist begründet, wenn die Ausweitung der Sanierungspflicht im Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist und Herr Z dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); bei Rechtswidrigkeit der Anordnung würde Saumann in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG verletzt

 

I. Rechtmäßigkeit des Bescheides

1. Rechtsgrundlage

- (-) § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 BBodSchG, weil sich aus § 2 Abs. 3 BBodSchG ergibt, dass eine schädliche Bodenveränderung auf menschliche Schädigungen zurückzuführen ist

- (+) § 17 Abs. 1 ASOG, weil spezialgesetzliche Ermächtigungen nicht ersicht­lich

 

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit

- Widerspruchsbehörde müsste für den angefochtenen Teil des Widerspruchs zu­ständig gewesen sein; str. bei reformatio in peius

 

aa) Grundsätzliche Zulässigkeit der Verböserung

e.A.: unzulässig, (+) Risiko hält Bürger sonst von Wahrnehmung seiner Rechte ab

h.M.: zulässig, (+) Widerspruchsverfahren enthält um­fassende Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle

 

bb) Zuständigkeit im konkreten Fall

- § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO, § 67 S. 2 ASOG Ausgangs- und Widerspruchsbehörde das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf

- zuständige Widerspruchsbehörde darf nur quantitative, keine qualitativen Veränderungen vornehmen; Ausweitung der Sanierungspflicht hier nur quantitativ

 

b) Verfahren, Form

- keine Bedenken, Frau Schönfelder wurde vor Verböserung erneut angehört (§ 71 VwGO)

 

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Rechtsgrundlage der reformatio in peius

- §§ 68 ff. VwGO können nicht als Rechtsgrundlage dienen, da keine Aussage über die Zulässigkeit einer reformatio in peius

e.A. (Rspr.): §§ 48, 49 VwVfG, (+) Verböserung impliziert auch Aufhebung

a.A.: materiellrechtliche Vorschrift der Ausgangsbehörde, (+) §§ 48, 49 VwVfG gelten nicht für das Widerspruchsverfahren; daher § 17 ASOG

 

b) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 17 ASOG

- Gefahr für öffentliche Sicherheit wegen mgl. herabstürzenden Felsbrocken laut Gutachten Verantwortlicher nach § 14 Abs. 1, 3 ASOG zunächst Frau Schönfelder und nun Herr Saumann

 

c) Rechtsfolge: Ermessen, § 12 ASOG, § 40 VwVfG

- keine Ermessensfehler ersichtlich

 

II. Ergebnis zu B.

- Ausweitung der Sanierungspflicht rechtmäßig; keine Rechtsverletzung denkbar; Klage zwar zulässig, aber unbegründet, keine Aussicht auf Erfolg

 

Zweiter Teil: Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

A. Differenzierung innerhalb des Kostenbescheids

- Rechtsgrundlage möglicherweise §§ 19 Abs. 1 S. 1, 10 VwVG i.V.m. § 5a S. 1 VwVfGBln[1]; wg. teilweiser Anfechtung in diesem Umfang kein vollziehbarer VA i.S.d. § 6 Abs. 1 VwVG; Kostenbescheid ist teilbar und muss sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen

 

B. Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids im Umfang von 15.000 Euro

I. Rechtsgrundlage

1. Selbstvornahme und Fremdvornahme

- §§ 19 Abs. 1 S. 1, 10 VwVG; nach Berliner Landesrecht nur Vornahme der Handlung durch einen Anderen Selbstvornahme i.S.d. § 10 VwVG

 

2. Amtshilfe als Fremdvornahme im Sinne von § 10 VwVG

- „Ein anderer“ ist v.a. privater Dritter; Bundeswehr als ,,Anderer“?; (+) wg. Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 2 S. 2 GG zwar kein privatrechtliches Verhältnis zwischen Land Berlin und Bundeswehr; entscheidend an der Vornahme durch den „anderen“ i.S.d. § 10 VwVG ist Selbständigkeit des Dritten bei Ausführung; bei Amtshilfe ist gem. § 7 Abs. 2 S. 2 VwVfG die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich, also selbstständig

 

II. Formelle Rechtmäßigkeit

- keine Bedenken; Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 VwVG

 

III. Materielle Rechtmäßigkeit

- Voraussetzung eines rechtmäßigen Kostenbescheids ist nach § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG i.V.m. § 346 Abs. 1 AbgabenO[2] Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme sowie ein ordnungsgemäßer Kostenansatz

 

1. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme

a) Rechtsgrundlage

- Rechtsgrundlage der Ersatzvornahme ist § 10 VwVG

 

b)Formelle Rechtmäßigkeit

- keine Bedenken, § 7 Abs. 1 VwVG

 

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Vollziehbarer Grundverwaltungsakt

- nach § 6 Abs. 1 VwVG, Sanierungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids im ursprünglichen Umfang nicht angefochten und bestandskräftig

 

bb) Art und Weise: Fehlen von Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels

- Problem: Ersatzvornahme nach § 13 VwVG zwar angedroht, aber nicht für den Zeitpunkt der Durchführung; Festsetzung (§ 14 VwVG) vollständig unterlassen

- Entbehrlichkeit von Androhung und Festsetzung, wenn Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 VwVG erfüllt; bei drohender Gefahr muss sofortiges Eingreifen notwendig sein, d.h. der Zweck der Maßnahme kann im Wege des gestreckten Zwangsverfahrens wahrscheinlich nicht erreicht werden

- (-) nach objektiver ex post Betrachtung zwar latente aber keine drohende Gefahr; (+) nach objektiver ex ante Betrachtung war Gefahr drohend (Wissen um Gefahr, Steigerung durch Steinschlag und Regenfälle), Anscheinsgefahr ist auf Vollstreckungsebene wegen Effektivität des Verwaltungshandelns eine Gefahr i.S.d. § 6 Abs. 2 VwVG

 

cc) Art und Weise: Schäden bei Gasolina

- Schäden an anderen Rechtsgütern haben auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme keinen Einfluss

 

dd) Kein Vollstreckungshindernis

- Familie Gasolina erteilte Zustimmung

 

ee) Rechtsfolge: Ermessen

- keine Fehler ersichtlich

 

d) Ergebnis zu 1.

- Ersatzvornahme hinsichtlich des ursprünglichen Sanierungsumfanges rechtmäßig

 

2. Ordnungsgemäßer Kostenansatz

- lt. Sachverhalt ordnungsgemäß

 

3. Rechtsfolge: Ermessen

- wg. Ermessen bei Durchführung der Zwangsmittel ist auch Entscheidung über Erhebung der Kosten nach §§ 19 Abs. 1 S. 1, 10 VwVG eine Ermessensentscheidung

- wg. Rechtsstaatsprinzip und insbes. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf Ebene der Kostenerhebung auf tatsächliches Geschehen, also die ex post Perspektive abzustellen; danach lag keine drohende Gefahr vor

- Saumann so zu behandeln, wie er stünde, wenn die die Anscheinsgefahr begründenden Momente nicht vorgelegen hätten; wg. tatsächlicher (latenter) Gefahr besteht deshalb eine Kostentragungspflicht; Behörde hätte Sanierung zunächst androhen, dann festsetzen und schließlich ausführen lassen müssen; Ersatzvornahme war für den 2.12.2009 angedroht; für die Sanierung im Umfang des ursprünglichen Bescheids erforderliche Betrag in Höhe von 15.000 Euro ist ihm bis zum 2.12.2009 zu stunden

 

IV. Zwischenergebnis

- Kostenbescheid in Höhe von 15.000 Euro Stundung rechtmäßig

 

C. Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids im Umfang von 5.000 Euro

I. Rechtsgrundlage

- weil wg. Anfechtung vollziehbarer VA fehlt, § 19 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 2 VwVG (Kostenerstattung nach Sofortvollzug) oder § 15 Abs. 2 ASOG (Kostenerstattung nach unmittelbarer Ausführung)

 

1. Abgrenzung Sofortvollzug – unmittelbare Ausführung

- Sofortvoll­zug setzt die Brechung eines entgegenstehenden Willens voraus, unmittel­bare Ausführung kann auch ohne den Willen des Pflichtigen erfolgen; hier Sofortvollzug, Saumann hat sich mehrfach gegen die Sanierung ausgesprochen

 

2. Ergebnis

- §§ 19 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 2 VwVG richtige Rechtsgrundlage

 

II. Formelle Rechtmäßigkeit

- keine Bedenken

 

III. Materielle Rechtmäßigkeit

- Voraussetzungen: 1. rechtmäßigen Sofortvollzug; 2. ordnungsgemäßen Kostenansatz, (+) lt. Sachverhalt; 3. fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Kostentragungspflicht

- 1. Rechtsgrundlage des Sofortvollzugs, § 6 Abs. 2 VwVG; formell rechtmäßig; wg. Verweis in § 6 Abs. 2 VwVG auf die „gesetzlichen Befugnisse“ der handelnden Behörde muss diese berechtigt gewesen sein, auch einen VA im Umfang der Sofortmaßnahme zu erlassen (fiktiver GrundVA); Erweiterung wurde oben als rechtmäßig befunden; drohende Gefahr s.o.

- 3. wg. latenter Gefahr war keine Sofortmaßnahme gerechtfertigt, sondern gestrecktes Zwangsverfahren; Zahlungspflicht i.H.v. 5.000 Euro besteht daher; zu stunden bis Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

 

IV. Ergebnis

- zweiter Teil des Bescheids mit Stundung rechtmäßig

 

Dritter Teil: Ansprüche des Gasolina

A. Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland

I. Ansprüche aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis

- für verwaltungsrechtliches SchV ist zwischen Bürger und Verwaltung ein Verhältnis erforderlich, das besonders enge Rechte und Pflichten begründet; hier (-)

 

II. Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes

- Bundeswehr aufgrund von Amtshilfe gem. Art. 35 Abs. 2 S. 2 GG, §§ 4 ff. VwVfG tätig; Durchführung der Ersatzvornahme daher öffentlich-rechtliche Maßnahme

- fraglich, wer im Außenverhältnis haftet; weil § 7 Abs. 2 S. 2 VwVfG bestimmt, dass die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist, muss sie auch für eigene Fehler haften

 

2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht

- allgemeine Amtspflicht, im Rahmen der Aufgabenerfüllung keine Rechtsgüter unbeteiligter Dritter zu schädigen; Pflicht ist auch drittschützend

 

3. Verschulden

- Soldaten haben fahrlässig, also schuldhaft gehandelt

 

4. Kausalität

- (+)

 

5. Schaden

- 5.000 Euro; nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB ersatzfähig

 

6. Beschränkungen der Amtshaftung

- § 839 Abs. 1 S. 2 BGB (-), weil keine anderweitige Ersatzmöglichkeit ersichtlich; § 839 Abs. 3 BGB (-) kein Primärrechtsschutz gegen die Verletzung

 

7. Ergebnis

- Anspruch besteht

 

III. Schadensausgleich nach § 59 ASOG

- (-) wg. § 1 ASOG nur auf Berliner Ordnungsbehörden und Polizei anwendbar

 

IV. Enteignungsgleicher Eingriff

1. Verhältnis zur Amtshaftung

- können wg. unterschiedlicher Zielsetzung gleichzeitig geltend gemacht werden

 

2. Die Bundesrepublik Deutschland als Anspruchsgegner

e.A.: derjenige Verwaltungsträger ent­schädigungspflichtig, der durch die Maßnahme begünstigt wurde oder dessen Auf­gaben wahrgenommen wurden (Berlin)

a.A.: Entschädigungspflicht trifft den Verwaltungsträgers, dessen Behörde den Eingriff vorgenommen hat, (+) keine Anknüpfung des Instituts mehr an Art. 14 GG

 

3. Eingriff in das Eigentum

- (+) Garten und Dach zerstört

 

4. Hoheitliche Maßnahme

- (+) s.o. (Dritter Teil A. II. 1.)

5. Unmittelbarkeit des Eingriffs

- (+) Handeln der Soldaten unmittelbar für Schaden

 

6. Sonderopfer – Rechtswidrigkeit

- Problem: Ersatzvornahme war rechtmäßig (Zweiter Teil B. III. 1. und C. III.); im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs ist aber für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf den Erfolg abzustellen; Schäden waren nicht hinzunehmen gewesen

 

7. Vorrang des Primärrechtsschutzes

- (-)

 

8. Ergebnis

- Anspruch besteht

 

B. Ansprüche gegen das Land Berlin

- keine Ansprüche gegen das Land Berlin


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Fußnoten

[1] Auf den Verweis in das Berliner Landesrecht wird im Folgenden verzichtet.

[2] Wortlaut des § 346 Abs. 1 AO: „Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.“