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Richterschelte (Sachverhalt)

Richterschelte (Lösungsvorschlag)

 

Die Klage Dr. Radaus hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

 

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.

 

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

 

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Hier sind die öffentlich-rechtliche Norm des § 15 VersG für die Streitentscheidung maßgeblich, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist.

 

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Dr. Radau will sich hier gegen die „Auflage“ vom 6. Oktober wehren.

 

1. Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)

Für dieses Begehren könnte die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft sein, wenn es sich bei der „Auflage“ um einen Verwaltungsakt handelt. Rein vom Namen könnte es sich bei der Verbotsverfügung auch um eine Nebenbestimmung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handeln. Bei der Bestimmung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist str., ob auf die äußere Form des behördlichen Handelns[1] oder auf den materiellen Gehalt[2] der Anordnung abzustellen ist. Unstreitig ist die Bezeichnung durch die Verwaltung nur ein Indiz.

Aus Art. 8 II GG und § 14 Abs. 1 VersG lässt sich aber erkennen, dass öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel nicht genehmigungspflichtig sind. Damit kann eine „Auflage“ i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG nur eine selbstständige Verbotsverfügung i.S.d. § 35 VwVfG und nicht eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG sein.[3]

Im Rückschluss aus § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist aber erforderlich, dass sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat. Erledigung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO und § 43 Abs. 2 VwVfG tritt ein, wenn der Verwaltungsakt keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet und seine Aufhebung sinnlos wäre.[4] Mit Durchführung der Veranstaltung entsprechend der „Auflage“ würde eine Aufhebung derselben sinnlos. Die Anfechtungsklage ist daher unstatthaft.

 

2. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)

Statthafte Klageart könnte daher die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO sein. Aus der Systematik von § 113 Abs. 1 S. 1 und 4 VwGO ergibt sich aber, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (direkt) nur in Fällen der Erledigung nach Prozessbeginn statthaft ist. Hier trat die Erledigung aber am 10. Oktober ein, während Klage erst am 15. Oktober erhoben wurde. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in direkter Anwendung ist also unstatthaft.

 

3. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog)

Fraglich ist, ob § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in diesem Fall analog angewandt werden kann. Die analoge Anwendung einer Norm setzt das Bestehen einer planwidrige Regelungslücke und eine gleichgerichtete Interessenlage zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Fall voraus.

Nach einer Auffassung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, da für die Fälle vorprozessualer Erledigung von Verwaltungsakten die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO einschlägig sein soll.

Dies ist aber abzulehnen. Zum einen ist nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ausdrücklich nur die Feststellung nichtiger Verwaltungsakte zulässig. Zum anderen wären vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakte unter anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen angreifbar als nach Klageerhebung erledigte.[5] Eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle angesichts des vielfach von Zufälligkeiten bestimmten Zeitpunkts der Erledigung ist unangemessen. Eine wegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG planwidrige Regelungslücke liegt damit vor.

Da § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nur hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes unvollkommen ist und auf einen erledigten Verwaltungsakt als Klagegegenstand zugeschnitten ist, liegt auch eine vergleichbare Interessenlage vor.

 

Anmerkung: § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO legt gesetzlich das Bestehen eines Rechtsverhältnisses fest, das für die Feststellungsklage erforderlich ist, aber nach Erledigung eines Verwaltungsakts (d.h. nach Wegfall der Beschwer) gerade nicht mehr besteht (anders BVerwGE 109, 203 m.w.N.); darüber hinaus macht die Vorschrift eine Klageänderung (und damit die Zustimmung der anderen Beteiligten oder die Annahme der Sachdienlichkeit durch das Gericht gemäß § 91 Abs. 1 VwGO) entbehrlich und lässt auch - anders als § 43 Abs. 1 VwGO - nicht nur die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu, sondern auch die der „schlichten“ Rechtswidrigkeit.

Für eine ausführliche Diskussion der Fortsetzungsfeststellungsklage bei vorprozessual erledigten Verwaltungsakten siehe den Fall Kameradschaft Deutsche Eiche e.V.

 

4. Ergebnis zu A. II.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist somit nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog statthaft.

 

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

Bezüglich der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist anerkannt, dass der Kläger zumindest vor Erledigung des Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt gewesen sein muss, weil der Sinn der Fortsetzungsfeststellungsklage nur in der Fortsetzung einer ehemals zulässigen Anfechtungsklage besteht. Zum Ausschluss von Popularklagen muss diese Voraussetzung auch bei analoger Anwendung der Klageform erfüllt sein. Dr. Radau müsste also geltend machen, durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Da die Anordnung der Auflage für Dr. Radau einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, ist hier zumindest eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn nicht aus Art. 8 Abs. 1 GG möglich, wenn dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

 

Anmerkung: Zu dieser Adressatentheorie siehe diesen Hinweis.

 

Somit ist Dr. Radau auch klagebefugt.

 

IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

Ob bei vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss, ist teilweise umstritten. Einig ist man sich, dass, wenn sich der Verwaltungsakt nach Eintritt der Bestandkraft (§ 70 VwGO) erledigt hat, ein Widerspruch eingelegt werden musste, da andernfalls auch eine Anfechtungsklage unzulässig wäre.

Bei Erledigung vor Eintritt der Bestandskraft wird von einigen ebenfalls die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gefordert. Hierfür spreche der Zweck des Vorverfahrens, das u.a. der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte diene. Ebenso ist die Fortsetzungsfeststellungsklage von ihrer systematischen Stellung als Anfechtungsklage zu begreifen.[6]

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Widerspruchsverfahren seine wesentliche Funktion, die Aufhebung des Verwaltungsaktes (vgl. § 72 VwGO) und die aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 VwGO), nicht mehr erfüllen kann. Zudem kann nur ein Gerichtsurteil eine verbindliche Klärung nach § 121 VwGO schaffen. Die Einführung eines „Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs“ ist, wie die Parallele zu § 44 Abs. 5 VwVfG zeigt, Sache des Gesetzgebers.[7]

Die Durchführung eines Vorverfahrens war daher nicht erforderlich.

 

V. Frist (§ 74 VwGO)

Ebenso ist bei vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts die Erforderlichkeit der Einhaltung der Klagefrist umstritten. Der unstrittige Fall, Erledigung nach verfristeter Klageerhebung, bei dem auch die Anfechtungsklage unzulässig wäre, liegt hier nicht vor.

Die Entscheidung kann hier aber dahinstehen, weil die Verfügung der Polizeipräsidentin am 6. Oktober erging und Dr. Radau bereits am 15. Oktober Klage erhob. Etwaige Monatsfristen nach § 74 VwGO in direkter oder analoger Anwendung wurden also gewahrt.

 

VI. Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog)

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog liegt u.a. dann vor, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, d.h. wenn der Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts gegen denselben Betroffenen nicht auszuschließen ist. Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben, da Dr. Radau bei nächster Gelegenheit eine Demonstration entsprechend seinem ursprünglichen Vorhaben durchführen will und damit zu rechnen ist, dass die Polizeipräsidentin dem Dr. Radau wiederum verbieten wird, die Abschlusskundgebung vor dem Haus des Richters Ballmann durchzuführen.

 

VII. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO analog)

Als Prozessvoraussetzung für eine Anfechtungsklage muss auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung die passive Prozessführungsbefugnis nach § 78 VwGO bestimmt werden. Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog das Land Berlin.

 

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 VwGO diesen Hinweis.

 

VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

Dr. Radau ist als natürliche Person nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig und nach § 62 Nr. 1 VwGO prozessfähig; die Beteiligtenfähigkeit des Landes Berlin  ergibt sich aus § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, die Prozessfähigkeit aus § 62 Abs. 3 VwGO.

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Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

 

IX. Ergebnis zu A

Die Klage ist somit zulässig.

 

B. Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit die Verfügung vom 6. Oktober rechtswidrig gewesen und Dr. Radau in seinen Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). Da Dr. Radau sich gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, ergäbe sich die Rechtsverletzung, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig sein, zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG.

 

Anmerkung: Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.

 

Als Rechtsgrundlage für den Erlass der „Auflage“ kommt vorliegend nur § 15 VersG in Betracht.

 

Anmerkung: Seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr für das Versammlungsrecht. Dennoch gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG das auf Grundlage des früheren Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 erlassene (Bundes-)„Gesetz über Versammlungen und Aufzüge“ (Versammlungsgesetz - VersG) noch so lange fort, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. In Bayern ist zum 1.10.2008 das erste LandesversammlungsG in Kraft getreten. In Anbetracht der aus den Grundrechten abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und der damit einhergehenden unitarisierenden Wirkung der Grundrechte im Bereich des Versammlungsrechts wird dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung der Reglungsbereiche Verbot bzw. Auflösung von und Auflagen für Versammlungen jedoch kaum Spielraum verbleiben (siehe hierzu Waechter, VerwArch 99 [2008], S. 73 ff.). Dies wurde durch den Beschluss des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 2492/08 v. 17.2.2009) zum Bayerischen Versammlungsgesetz deutlich, der große Teile desselben einstweilen außer Kraft setzte.

 

I. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Polizeipräsidentin von Berlin war gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VersG, § 4 Abs. 2 S. 1 AZG, § 2 Abs. 4 S. 1 ASOG i.V.m. Nr. 23 Abs. 2 ZustKat ASOG sachlich zuständig.

Die erforderliche Anhörung nach § 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln[8] ist im Verlauf des Telefongespräches erfolgt, und auch ansonsten sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

 

II. Materielle Rechtmäßigkeit

Fraglich ist somit, ob die Voraussetzungen einer „Auflage“ nach § 15 VersG hier vorlagen. Die geplante Demonstration ist ein Aufzug, die geplante Kundgebung eine öffentliche Versammlung i.S. des VersG, weil der Teilnehmerkreis von vornherein nicht auf bestimmte Personen beschränkt ist.

 

Anmerkung: Siehe zum Versammlungsbegriff des VersG den Berlin-Alternativ-Fall und zur Begrenzung des Anwendungsbereichs des VersG auf öffentliche Versammlungen den Kameradschaftsbund-Deutsche-Eiche-Fall.

 

1. Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 15 Abs. 1 VersG und Störereigenschaft

Es müsste weiterhin nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorgelegen haben[9]:

Unter den Begriff „öffentliche Sicherheit“ fallen sowohl der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen als auch die gesamte Rechtsordnung und damit auch individuelle Rechtsgüter, nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen.[10] Die „öffentliche Ordnung“ wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird.

Hier könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Richters Ballmann, das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird, betroffen sein: Zu dem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Bereich gehört nämlich auch der sog. räumlich-gegenständliche Bereich der privaten Lebensgestaltung. Jedermann steht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ein „Innenraum“ zu, in dem er „sich selbst besitzt“, in den er sich zurückziehen kann, in dem er in Ruhe gelassen wird und zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat.[11] Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als geschriebener Rechtssatz Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Dass darüber hinaus ein Schutzgut der öffentlichen Ordnung betroffen sein könnte, ist hier nicht ersichtlich.

Dieses „Recht auf Privatsphäre“ des Richters Ballmann müsste durch das Abhalten der Demonstration vor seinem Privathaus auch unmittelbar gefährdet gewesen sein: Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Sicherheit ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit schädigen wird.[12] Unmittelbar ist die Gefahr bei einer Sachlage, bei der der Schadenseintritt unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat.[13] Wäre die Abschlusskundgebung vor dem Haus des Richters Ballmann durchgeführt worden, wäre in erheblicher Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Ballmanns eingegriffen und dieses dadurch geschädigt worden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nämlich auch davor, sich durch Kritiker des bisherigen in die Öffentlichkeit gedrungenen Verhaltens auch in dem „Innenbereich“ privater Lebensgestaltung und seiner unmittelbaren Umgebung „anprangern“ lassen zu müssen[14] bzw. sich dort dem psychischen Druck aussetzen zu müssen, der von einer „Belagerung“ des „Innenbereichs“ durch Kritiker ausgeht.[15] Weil vorliegend bei ungehindertem Verlauf der Demonstration - da vom Veranstalter beabsichtigt - eine „Belagerung“ des Privathauses des Richters Ballmann stattgefunden hätte und dies auch zeitlich nahe bevorstand, lag eine unmittelbare Gefährdung des Rechtes auf Privatsphäre des Richters Ballmann vor.

Dr. Radau war schließlich als Veranstalter richtiger Adressat der auf § 15 VersG gestützten Verfügung.

 

2. Ermessensausübung

Nach § 15 Abs. 1 VersG steht der Erlass von „Auflagen“ im Ermessen der zuständigen Behörde. Damit stellt sich die Frage, ob dies ordnungsgemäß ausgeübt wurde, ob also insbesondere die gesetzlichen Grenzen des § 40 VwVfG beachtet worden sind. Zu diesen Grenzen zählt insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

 

Anmerkung: Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip siehe diesen Hinweis.

 

Die Auflage war geeignet, die Privatsphäre Ballmanns zu schützen, und insoweit auch erforderlich. Ein milderes Mittel, als die Demonstration auf einen anderen Platz „umzuleiten“, war nicht ersichtlich. Fraglich könnte allenfalls sein, ob die „Auflage“ dem Dr. Radau als Versammlungsveranstalter zumutbar, ob sie also verhältnismäßig im engeren Sinne war.

Dem könnte die überragende Bedeutung, die der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG für den offenen demokratischen Willensbildungsprozess zukommt, und ihre Funktion als „Korrektiv“ zur weitgehend repräsentativ ausgestalteten Demokratie entgegenstehen, welche grundsätzlich jeden staatlichen Einfluss über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung verbieten[16] und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nur zulassen, wenn dies zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter als geboten erscheint.[17] Dies verbietet, dass die Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird, um bloße Belästigungen von Dritten fernzuhalten, die sich zwangsläufig aus der Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen.[18]

Hier geht es allerdings nicht um die Abwehr bloßer Belästigungen, sondern um die Abwehr von Eingriffen in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Richters Ballmann. Allein dadurch, dass er als Richter eine von der Öffentlichkeit kritisch aufgenommene Entscheidung getroffen hat und insoweit - mehr oder weniger unfreiwillig - in das besondere Licht der Öffentlichkeit getreten ist, büßt er sein Recht auf Privatleben nicht ein, in dem er Kraft für seine weitere Tätigkeit schöpfen können soll.[19] Zudem durfte die ursprünglich beabsichtigte Demonstration in der Mitte Berlins durchgeführt werden. Die Demonstranten waren auch berechtigt gewesen, die Schönhauser Allee zu benutzen, die bis zur Einmündung der Kastanienallee führt, so dass auf diese Weise auch eine Verbindung zwischen dem Demonstrationsanliegen und der Person des Richters Ballmann in für die Demonstrationsteilnehmer erkennbarer Weise hergestellt werden konnte.[20] Damit ist dem Zweck des Art. 8 Abs. 1 GG, die auf Kommunikation angelegte Entfaltung der Versammlungsteilnehmer zu schützen, genüge getan, insbesondere wird das Ziel der Demonstration nicht beeinträchtigt oder vermindert. Unerheblich ist demgegenüber, dass sie in der Öffentlichkeit vielleicht nicht die Beachtung gefunden hat, die sie gefunden hätte, wenn sie unmittelbar vor der Privatwohnung Ballmanns mit einer Kundgebung endete: Ein bestimmter Beachtungserfolg einer Versammlung ist verfassungsrechtlich nicht gewährleistet.[21]

Somit war die „Auflage“ auch verhältnismäßig, so dass die Polizeipräsidentin die Grenzen des Ermessens nach § 40 VwVfG eingehalten hat.

 

III. Ergebnis zu B

Die „Auflage“ nach § 15 Abs. 1 VersG war somit rechtmäßig und konnte Dr. Radau somit nicht in seinen Rechten verletzen. Die Klage ist folglich unbegründet.

 

C) Gesamtergebnis

Die Klage Dr. Radaus ist somit als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog zwar zulässig, jedoch unbegründet und hat somit keine Aussicht auf Erfolg.

 

Vgl. zu diesem Fall: BVerfG,  1 BvR 1112/87 v. 10.9.1987 = NJW 1987, 3245 ("Mahnwache am Elternhaus des DDR-Staatsratsvorsitzenden"); VGH Kassel NJW 1994, 1750 ("Antrag auf behördliches Einschreiten gegen Demonstration vor Privatwohnung des Geschäftsführers einer in Konkurs gegangenen Firma"); OVG Koblenz NJW 1986, 2659 ("Kundgebung vor Privatwohnung des Bundeskanzlers"); VGH München BayVBl. 1995, 528 ("Demonstration vor dem Haus des bayerischen Innenministers"); Meßmann, JuS 2007, 524 ff.; Waechter, VerwArch 99 [2008], S. 73 ff.


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Großes Aufsehen erregte eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts: Richter am Verwaltungsgericht Benno Ballmann hatte als Einzelrichter der Klage des 13-jährigen türkischen Staatsangehörigen Mehmet Özgur gegen die Anordnung seiner Abschiebung mit der Begründung stattgegeben, dass dieser zwar in 104 Fällen nachgewiesenermaßen Eigentums- und Körperverletzungsdelikte begangen habe, er jedoch nach § 19 StGB als schuldunfähig anzusehen und dies bei Ausübung des Ermessens nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht berücksichtigt worden sei.

Am meisten empörte sich über dieses Urteil der Berliner Verleger Dr. Rüdiger Radau: Da Özgur in Berlin lebe, könne er seines Lebens nicht mehr sicher sein. Es könne nicht sein, dass sein Recht auf Sicherheit den zweifelhaften Interessen eines „verzogenen Ausländerbalgs“ geopfert werde. Es sei daher wieder einmal an der Zeit, dass das deutsche Volk seinen „Lebensraum“ vor „ungesteuerter Zuwanderung“ krimineller ausländischer Elemente verteidige. Daher sei es notwendig, deren „formal deutsche Helfershelfer zweifelhaften deutschen Blutes“ zu „demaskieren“ und sie der redlichen deutschen Öffentlichkeit als das vorzustellen, was sie seien: Vaterlandsverräter!

Dr. Radau meldete daher am 2. Oktober bei der Polizeipräsidentin von Berlin Beatrice von Bullenberg die Durchführung einer Demonstration gegen die „skandalöse Entscheidung des Unrechtsrichters Ballmann“ an. Die für den 10. Oktober geplante Demonstration sollte vom U-Bahnhof Schönhauser Allee zur Kastanienallee Nr. 10, dem Haus des Richters Ballmann führen. Vor dem Haus sollte eine Abschlusskundgebung stattfinden, bei der vor allem Dr. Radau zu Wort kommen sollte.  Dr. Radau rechnete, wie er in der Anmeldung angab, mit einer Beteiligung von etwa 5.000 Bürgern, die ihr Unverständnis mit der Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichts, insbesondere der des Richters Ballmann, überzeugend zum Ausdruck bringen würden.

Noch am 2. Oktober telefonierte die Polizeipräsidentin von Berlin Beatrice von Bullenberg mit  Dr. Radau und machte ihn darauf aufmerksam, dass der geplante Demonstrationszug nicht zu Ballmanns Haus führen und dort auch keine Kundgebung stattfinden dürfe, da „auch ein Verwaltungsrichter ein Recht auf ein Privatleben habe“. Dr. Radau rechtfertigte die Wahl des Ortes mit dem Hinweis, dass man Ballmann nur dort „direkt und wirksam mit Kritik konfrontieren“ könne, ohne dass sich dieser dem „feige entziehen“ könne.

Mit Bescheid an Dr. Radau vom 6. Oktober verfügte von Bullenberg daher folgende „Auflage betreffend die Durchführung der Demonstration am 10. Oktober“, in der es u.a. heißt:

 

„Sehr geehrter Herr Dr. Radau,

ich untersage Ihnen, den von Ihnen für den 10. Oktober dieses Jahres angemeldeten Demonstrationszug bis zum Haus Kastanienalle 10 zu führen und dort eine Kundgebung abzuhalten. Die Polizei habe ich gebeten, die Kastanienallee an der Einmündung in die Schönhauser Allee abzusperren. Als Ausweichmöglichkeit für die Abschlusskundgebung schlage ich Ihnen den Mauerpark vor, auf dem mehr als 5.000 Personen unterkommen können. [...]“

 

Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene und von von Bullenberg unterschriebene Bescheid enthält weiterhin eine ausführliche, Ermessenserwägungen anstellende Begründung und eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Da Dr. Radau die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege eines Eilverfahrens für aussichtslos hielt, führte er den ansonsten plangemäß durchgeführten, 2.116 Teilnehmer umfassenden Demonstrationszug entsprechend der „Auflage“ nur bis zum Beginn der Kastanienalle und sodann zum Mauerpark, wo die Abschlusskundgebung stattfand.

Dr. Radau ist jedoch der Auffassung, dass ihm Unrecht geschehen sei, und hat deshalb am 15. Oktober bei dem Verwaltungsgericht Berlin  „gegen die rechtswidrige Beschränkung des Art. 8 GG“, die ihm widerfahren sei, Klage erhoben. In der Begründung gab er außerdem an, er wolle sobald wie möglich sein ursprüngliches Vorhaben durchführen und Herrn Ballmann vor dessen Wohnhaus deutlich machen, dass nicht in derartiger Weise Recht „im Namen des deutschen Volkes“ gesprochen werden dürfe.

 

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?