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Parteilichtkeit (Sachverhalt)

 

Die Deutsche National-Partei (DNP) beabsichtigt, ihren Bundesparteitag am 18./19. April dieses Jahres in Berlin durchzuführen. Im März letzten Jahres wandte sich deshalb der mit der Ausrichtung des Parteitages betraute, in Berlin-Tempelhof ansässige Berliner Landesverband der DNP schriftlich an den Bezirksbürgermeister von Tempelhof-Schöneberg,  Johannes Johnson, und bat um Überlassung des von Bezirk Tempelhof-Schöneberg unterhaltenen und auch sonst für unterschiedliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellten repräsentativen ehemaligen Senatssitzungssaal des Schöneberger Ratshauses zu dem vorgesehenen Termin.

Johannes Johnson befürchtet, dass es wegen der extremen politischen Auffassungen der DNP nicht nur zu Polarisierungen und Demonstrationen politisch Andersdenkender kommen werde, sondern auch zu Krawallen von Gegnern der Partei mit Personen- und Sachschäden, wie dies in anderen Städten bei Veranstaltungen der DNP schon geschehen sei. Diese Bedenken äußerte er auch in der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg vom 14. Mai letzten Jahres, der nach ausführlicher Diskussion einstimmig folgenden Beschluss fasste:

1. Die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg sieht in der Deutschen National-Partei eine Organisation, die verfassungsfeindliche rechtsextremistische Ziele verfolgt.

2. Der Bezirksbürgermeister und die Bezirksverwaltung werden angewiesen, die Benutzung des Senatssitzungsaales des Schöneberger Rathauses für Parteitage weiterhin nur demokratischen Parteien zu gestatten, der DNP jedoch zu verweigern.

3. Sofern eine Überlassung des Senatssitzungssaales an die DNP nicht zu umgehen ist, darf die Vermietung nur erfolgen, wenn diese Organisation sich verpflichtet,

a) die Haftung für alle im Zusammenhang mit dem Bundesparteitag an und im Senatssitzungssaal eintretenden Sachschäden zu übernehmen, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden, und dies durch eine Versicherung, Kaution oder Bankbürgschaft in Höhe von mindestens 50.000 Euro abzusichern,

b) alle sonstigen Personen- und Sachschäden zu ersetzen, die aus Anlass des Bundesparteitages in Tempelhof-Schöneberg entstehen, selbst wenn der konkrete Schädiger nicht ermittelt werden kann.

Der Bezirksbürgermeister von Tempelhof-Schöneberg teilte aufgrund dessen mit Schreiben vom 26. Mai dem Landesverband Berlin der DNP unter Hinweis auf den Bezirksverordnetenversammlungsbeschluss mit, dass die DNP in Tempelhof-Schöneberg nicht willkommen sei und deshalb eine Vermietung des Senatssitzungssaal an diese Partei abgelehnt werde.

Auf eine Beschwerde des Landesverbandes Berlin der DNP prüfte der Senat den Beschluss des und teilte der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Kreuzberg mit, dass er den Beschluss für rechtswidrig halte und ihn daher aufheben wolle. Zur Begründung führt er aus, der Beschluss verletze das der DNP nach dem Parteiengesetz wie allen anderen politischen Parteien zustehende Recht auf Nutzung der gemeindlichen Einrichtung. Dies gelte auch für Nr. 3 des Beschlusses, durch den der Zugang der DNP zum ehemaligen Senatssitzungssaal rechtswidrig erschwert werde, auch wenn diese Partei finanziell in der Lage sei, die geforderten Verpflichtungen zu erfüllen. Der Bezirk könne sich zudem nicht auf Demonstrationen von DNP-Gegnern berufen und dürfe im Übrigen nicht von der DNP den Ersatz von Schäden verlangen, die andere verursacht hätten.

Damit ist die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Kreuzberg gar nicht einverstanden, da sie nicht gezwungen werden dürfe, verfassungsfeindliche Organisationen zu unterstützen und gefahrenträchtige Veranstaltungen zu dulden; jedenfalls müsse er sicherstellen können, dass bei einer derart schadensgeneigten Veranstaltung wie dem geplanten DNP-Parteitag der Ersatz von Personen- und Sachschäden gewährleistet sei. Sie verweigert die Rückgängigmachung des Beschlusses, woraufhin der Senat ihn aufhebt.

Bitte beurteilen Sie in einem Gutachten, ob die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Kreuzberg mit Erfolg gerichtlich gegen die Aufhebung vorgehen kann. Etwaige Klagefristen sind noch nicht abgelaufen. Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz sind nicht zu prüfen.


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