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Parteilichkeit (Kurzlösung)

 

A) Zulässigkeit

 

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

 

1. Grundsätzliche Eröffnung eines Rechtswegs

Ausschluss des Rechtwegs, da verwaltungsinterner Bereich?

wird heute nicht mehr vertreten à nach dem Rechtsstaatsgebot ist ein völliger Ausschluss des gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls in solchen Bereichen nicht haltbar, in denen sich mit eigenen Rechten ausgestattete Verwaltungsorgane gegenüberstehen und Streit über das Bestehen bzw. über das Ausmaß dieser Rechtspositionen herrscht.

 

a) Selbstverwaltungsrecht des Bezirks aus Art. 28 Abs. 2 GG?

Findet keine Anwendung auf Berlin (str.)

zwar sind die Bezirke den Gemeinden stark angenähert, aber Berlin selbst ist Land und Gemeinde, demzufolge nicht seine Untereinheiten

 

b) Bezirksverordnetenversammlungals „Kontrastorgan“ im Falle eines Eingriffs

Gleichwohl schließt dies nicht aus, dass der BVV in einzelnen Teilbereichen durch die ihr von der Verfassung organisationsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Zu­ständigkeiten subjektive Rechtspositionen verliehen werden und sie sich so gegen Übergriffe anderer Organe zur Wehr setzen kann.

Voraussetzung hierfür: die jeweilige Rechtsposition der BVV muss der innerkörperschaftlichen Machtbalance dienen, der BVV muss daher die Stellung eines sog. Kontrastorgans zugewiesen sein

--> da die Kompetenzen der eingreifenden Senatsverwaltung in den §§ 9 ff. AZG ausdrücklich formellen und materiellen Vorgaben unterliegen, ist im Verhältnis zum Senat eine solche Stellung der BVVen als Kontrastorgane gegeben.

Eine justitiable Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO läge somit vor.

 

2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

streitentscheidenden Normen §§ 9 ff. AZG, gehören zum öff. Recht

 

3. Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art

Es streiten nicht zwei Verfassungsorgane über Rechte und Pflichten aus Verfassung

da die BVV sich gegen eine Einzelweisung des Senats und nicht etwa gegen eine grundsätzliche gesetzliche Kompetenzverteilung zur Wehr setzen will, liegt auch keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 3 VvB vor

--> VwRechtsweg (+)

 

II. Statthafte Klageart

 

1. Klageart sui generis?

--> Wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Art. 19 Abs. 4 GG) ist auf die in der VwGO vorgesehenen Klagearten zurückzugreifen

 

2. Anfechtungsklage

Mangels Vorliegens eines VAs --> (-)

 

3. Allgemeine Leistungsklage

Da die Aufhebung des Beschlusses der BVV durch den Senat als Realakt (mangels Geltung des § 44 VwVfG) im Falle ihrer Rechtswidrigkeit keine Rechtswirkung entfaltet, bedarf es einer Aufhebung durch das VG Berlin nicht --> (-)

 

4. Feststellungsklage

Zweifel an Rechtsverhältnis, weil sich zwei Organe ohne eigene Rechtspersönlichkeit gegenüberstehen

Aber: es ist den Besonderheiten der ausnahmsweise zulässigen In-Sich-Prozesse Rechnung zu tragen und damit ein „Rechtsverhältnis“ zu bejahen, da den BVVen im Rahmen der §§ 9 ff. AZG eigene Organrechte gegenüber dem Senat zustehen

 

III. Subsidiarität, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO

(+)

 

IV. Feststellungsinteresse

berechtigtes Interesse ist jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.

Hier: aufgrund der heiklen politischen Frage (+)

 

V. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

Nur (+), wenn die Verletzung eines wehrfähigen Rechts möglich erscheint

(+), wenn der BVV die Kompetenz zur Entscheidung über die Nutzung des ehemaligen Sitzungssaals im alten Schöneberger Rathaus nicht bloß im Interesse der Arbeitsteilung, sondern als Kontrastorgan zur Schaffung einer verwaltungsinternen Machtbalance verliehen wurde.

Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Interesse an einer sachkundigeren, ortsnahen Entscheidung über die Nutzung öffentlicher Einrichtungen besteht à (+)

 

VI. Richtiger Klagegegner

Nicht nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, sondern dasjenige Organ ist zu verklagen, welches zum Handeln verpflichtet oder dazu in der Lage ist.

--> passivlegitimiert wäre demnach der Senat selbst.

 

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Die Normen müssen entsprechend angepasst werden, so dass die Beteiligtenfähigkeit aus § 61 Nr. 2 VwGO analog kommt, die Prozessfähigkeit aus § 62 Abs. 3 VwGO analog

 

VIII. Ergebnis

Die Feststellungsklage wäre somit im Fall der Klage zulässig.

 

B) Begründetheit

(+), wenn der Senat gegenüber der BVV nicht berechtigt war, den Beschluss vom 14. Mai aufzuheben und das festzustellende Rechtsverhältnis somit nicht besteht.

 

I. Rechtsgrundlage

§§ 9, 11 AZG

 

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Senat gemäß § 11 AZG als Kollegialorgan (+), ansonsten keine Bedenken

 

III. Materielle Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Senats

Gemäß § 11 S. 1 AZG kann der Senat Beschlüsse der BVV aufheben, die das geltende Recht verletzen.

 

1. Rechtswidrigkeit der Nr. 2 des Beschlusses

(+), wenn der Landesverbands der DNP einen Anspruch auf Überlassung des Senatssitzungssaales hat

 

a. Anspruch auf Zulassung zum Senatssitzungssaal aus § 5 PartG

(-), da § 5 Abs. 1 und 2 ParteiG nur eine Gleichbehandlung gebietet

 

b. Anspruch auf Zulassung zum Senatssitzungssaal aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Widmung?

 

aa) Senatssitzungssaal als "öffentliche Einrichtung"

(+), da der Senatssitzungssaal eine Einrichtung ist, die nach dem Willen des Bezirks grundsätzlich der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht; mit ihrem Betrieb wird eine öffentliche Aufgabe erfüllt, indem das Wohl der Einwohner gefördert wird

Unerheblich ist die Frage, wie das Nutzungsverhältnis ausgestaltet ist

Widmung (+), da auch konludent möglich

Außerdem war Bezirk für die Errichtung des Senatssitzungssaals zuständig, gesetzliche Grundlage dafür ist nicht notwendig

 

bb) Personelle Berechtigung

(+), da Landesverband der DNP in Tempelhof-Schöneberg beheimatet ist und er mit der Durchführung des Bundesparteitages beauftragt ist.

 

cc) Widmungsgerechtigtkeit der Veranstaltung des Parteitages

Senatssitzungssaal wurde schon bisher für Parteitage zur Verfügung gestellt, deshalb grundsätzlich (+), aber Ausschlussgründe?

 

aaa) Ausschluss wegen "Schadensgeneigtheit" der Veranstaltung

da der Schaden nur von den Gegnern der DNP auszugehen droht, lässt sich ein Ausschluss allenfalls nur begründen, wenn die Schäden unausweichlich sind

da gegen die Gegner versammlungsrechtlich vorgegangen werden kann (§ 14 VersG Anmeldepflichtigkeit, § 15 Abs. 1 VersG Auflagen, beispielsweise räumliche Beschränkungen, sind möglich; außerdem ist Verbot möglich, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 VersG) und die DNP Nichtstörer ist, sind die Schäden nicht unausweichlich

 

bbb) Ausschluss des Anspruchs wegen Verfassungsfeindlichkeit der DNP

Verfassungsfeindlichkeit einer Partei stellt alleine das BVerfG fest, dies hat es aber (bislang) nicht getan

 

ccc) Versagung aus Gründen der Gefahrenabwehr

str., ob sich Bezirk darauf berufen kann, da nach § 5 Abs. 1 ASOG der Polizeipräsident und nicht die Bezirke für die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständig sind

i.E. --> Bezirk darf sich nicht auf Gefahrenabwehrrecht berufen, denn sonst käme es zu einer nicht vom Gesetzgeber vorgesehenen Kompetenzverschiebung.

 

ddd) Ergebnis zu cc

Der dem Landesverband Berlin der DNP grundsätzlich zustehende Benutzungsanspruch wird nicht durch den Widmungszweck eingeschränkt.

 

dd) Zwischenergebnis

der Landesverband Berlin der DNP kann die Überlassung des Senatssitzungssaals aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Widmung verlangen.

 

c. Ergebnis zu 1

Im Hinblick auf Nr. 2 des Beschlusses ist die Aufhebung durch den Senat daher als rechtmäßig anzusehen.

 

2.  Rechtswidrigkeit der Nr. 3 a des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung

Nr. 3a des Beschlusses könnte zunächst entgegenstehen, dass dadurch der Anspruch der DNP aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Widmung ausgehöhlt und seine Geltendmachung tatsächlich unmöglich gemacht würde.

Aber: das Schadensrisiko darf auf den Veranstalter abgewälzt werden, sofern der Schaden im Zusammenhang mit der Veranstaltung entsteht

Dies gilt auch für Schäden, die Dritte verursachen, weil eine vertragliche Haftungsübernahme für rechtswidrig hervorgerufene Folgeschäden durch denjenigen, der sich selbst rechtmäßig verhält, rechtlich nicht zu beanstanden ist - die schadensersatzrechtliche Risikoverteilung durch Vereinbarung kann nach anderen Kriterien vorgenommen werden, als das Gesetz sie für die polizeirechtliche Verantwortlichkeit festlegt. Im Übrigen bleibt es der DNP unbenommen, soweit sie für schädigende Handlungen Dritter einzustehen hat, die Verantwortlichen im Wege des Rückgriffs in Anspruch zu nehmen.

Aber: Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz aus § 5 Abs. 1 PartG? (-), da sich die Veranstaltung der DNP von der anderer Parteien gerade durch die Schadensgeneigtheit der Veranstaltung unterscheidet und damit ein ungleicher SV vorliegt, der auch unterschiedlich behandelt werdend darf

i.E. --> RW von Nr. 3a des Beschlusses (-)

 

3. Rechtswidrigkeit der Nr. 3 b des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung

Anders als bei Nr. 3 a, handelt es sich hierbei um die Abwälzung eines Risikos, das in keinem sachlichen Zusammenhang mehr mit dem Anspruch der DNP auf Überlassung des Senatssitzungssaals steht.

i.E. --> RW (+)

 

IV. Ergebnis zu B

Nur rw Teile durfte aufgehoben werden, Nr. 3 a also nicht

 

C) Gesamtergebnis

Eine Klage gegen die Beanstandung hat somit nur dann Aussicht auf vollen Erfolg, wenn sie sich darauf beschränkt, zu beantragen, dass der Bescheid vom 14. August nur insoweit aufzuheben ist, als die Nr. 3 a des Beschlusses der BVV betroffen ist. Insoweit wäre die Klage zulässig und begründet.


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