Stadionverbot (Sachverhalt)
Die junge Journalistin Sophie von Sternburg hat ihren ersten festen Job als Redaktionsmitglied der deutschlandweit erscheinenden Münchner Tageszeitung „Abendspiegel“ ergattert. Dummerweise war ihr Lieblingsbereich „Außenpolitik“ bereits besetzt, und sie musste sich mit dem Bereich „Sport“ zufriedengeben. Trotz ihrer Antipathie gegenüber jeder Form der körperlichen Ertüchtigung fiebert sie der Leichtathletik-Europameisterschaft (EM), die Berlin als zweites Großereignis in dieser Kategorie nach der 2009 stattfindenden WM im Jahr 2018 ausrichten darf, entgegen, um endlich mal zu zeigen, was sie kann. Außerdem hat so ein internationaler Event ja auch eine außenpolitische Dimension. Die EM findet vom 07. bis zum 12. August 2018 im Berliner Olympiastadion statt. Dieses steht, wie das gesamte Olympiagelände, im Eigentum des Landes Berlin. Das Stadion und das gesamte Gelände waren in den 1930er Jahren für die Olympischen Spiele 1936 gebaut worden und werden, lediglich unterbrochen durch die Kriegsjahre, für sportliche und kulturelle Veranstaltungen genutzt. Bei den Veranstaltungen wurde auch immer eine Berichterstattung durch Journalisten gewährleistet. Eine ausdrückliche Regelung der Nutzungszwecke des Geländes und des Stadions gibt es nicht. Um die Nutzung speziell des Stadions weniger bürokratisch und moderner organisieren zu können, gründete das Land Berlin im Jahr 2000 die Berliner Olympiastadion GmbH und ist bis heute deren alleiniger Gesellschafter. Der langjährige Geschäftsführer der Berliner Olympiastadion GmbH Beatus Saumann organisiert in eigener Verantwortung alle Großveranstaltungen im Olympiastadion und damit auch die Leichtathletik-EM des Europäischen Leichtathletikverbands.
Nach Absprache mit den Verantwortlichen des Leichtathletikverbandes informiert Saumann am 01. Juli 2018 in einer Pressemitteilung über die Voraussetzungen der Journalisten-Akkreditierung für die EM. Danach müssen sich alle interessierten Journalisten schriftlich, unter Angabe ihrer persönlichen Daten, bei der Berliner Olympiastadion GmbH bewerben. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Journalisten einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, wird eine Akkreditierung verweigert. Liegt dagegen die Zustimmung des Journalisten vor, werden dessen Daten an die Sicherheitsbehörden (Polizei, Verfassungsschutz und Nachrichtendienst) weitergegeben und überprüft. Mit Unterstützung des BKA führt das LKA Berlin einen Datenabgleich der persönlichen Daten mit den Dateien der Sicherheitsbehörden durch, die bei den Polizeidienststellen für Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung geführt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um sog. Straftäter-/Straftatendateien, in denen strafrechtliche Verurteilungen, aber auch noch anhängige und eingestellte Ermittlungsverfahren gespeichert werden, sowie um die Datei „Gewalttäter Sport“. Letztere enthält im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen eingeleitete und abgeschlossene Ermittlungsverfahren, insbesondere Gewaltdelikte gegen Personen und Sachen sowie Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Dabei können die Informationen in den polizeilichen Dateien umfangreicher sein als im Bundeszentralregister, weil grundsätzlich auch durch Gerichte und Staatsanwaltschaften eingestellte oder ohne Verurteilung beendete Verfahren gespeichert werden dürfen. Nach Durchführung der Sicherheitsüberprüfung informieren die Sicherheitsbehörden dann den Veranstalter darüber, ob Erkenntnisse vorliegen (nicht über deren Inhalt) und geben eine Empfehlung zur Zulassung des jeweiligen Journalisten ab, der die Berliner Olympiastadion GmbH dann folgt. Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie von Schäden an den Wettkampfeinrichtungen.
Als Sophie von Sternburg von dem Prozedere erfährt, ist sie aufgebracht. Sie sei zwar eine „glühende“ Sportreporterin, aber für eine Teilnahme an der EM könne sie ihr Grundrecht auf Pressefreiheit doch nicht aufgeben. Ohne den besonderen Zugang zu den Athleten und in den Pressebereich, den eine Akkreditierung unzweifelhaft gewährt, sei es ihr aber unmöglich, von der Veranstaltung angemessen zu berichten. Die vorgesehene Regelung sei unverhältnismäßig und grundsätzlich unzulässig, weil so etwas doch nicht der Betreiber des Olympiastadions beschließen könne, sondern, wenn überhaupt, der Deutsche Bundestag.
Sophie von Sternburg füllt daher das Bewerbungsformular für Akkreditierung aus, verweigert jedoch ihre Zustimmung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung. Erwartungsgemäß teilt ihr Saumann am 31. Juli 2018 schriftlich mit, dass ihre Bewerbung aufgrund der fehlenden Einwilligung in die Sicherheitsüberprüfung leider nicht berücksichtigt werden könne und von Sternburg daher keine Akkreditierung und damit auch keinen Presseausweis für die EM erhalte. Allerdings seien für alle Wettkampftage noch reguläre Eintrittskarten erhältlich, die von Sternburg bei Interesse an den üblichen Vorverkaufsstellen erwerben könne, wenn sie gleichwohl von der EM berichten wolle. Damit sei auch ihrem Recht auf Information genüge getan.
Von Sternburg will sich damit nicht abfinden und bittet Rechtsanwältin Susi Schönfelder am 02. August 2018, alle gerichtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um doch noch rechtzeitig eine Akkreditierung zu erlangen.
Aufgabe: Prüfen Sie die Erfolgsaussichten eines am 03. August 2018 beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegten Rechtsbehelfs. Dabei ist zu allen im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen, ggf. hilfsgutachtlich, Stellung zu nehmen.
Abwandlung: Anders als im Ausgangsfall liegt die Organisation und Akkreditierung nunmehr nicht in der Verantwortung der Berliner Olympiastadion GmbH, sondern ist Aufgabe des Berliner-Ordnungs-Centers (BOC). Dabei handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts, in der sich das Land Berlin und der privatrechtlich organisierte Deutsche Leichtathletikbund bereits im Jahr 2009 anlässlich der Ausrichtung der Leichtathletik-WM zusammengeschlossen haben. Dabei hat das Land Berlin lediglich eine untergeordnete Stellung und kann keinen Einfluss auf die Entscheidungsprozesse nehmen. Von Sternburg wird aufgrund ihres verweigerten Einverständnisses zur Zuverlässigkeitsprüfung eine Akkreditierung durch das BOC verweigert. Sie ist der Ansicht, das BOC verletze ihre Grundrechte; sie habe einen Anspruch auf Abschluss eines „Presseberichtsvertrages“ aus §§ 242, 826 BGB, da diese Regelungen eine „sittenwidrige“ Ablehnung untersagten.
Besteht tatsächlich eine Grundrechtsverletzung Sophie von Sterburgs durch die Ablehnung des BOC? Hat Sophie von Sternburg einen Zulassungsanspruch gegen das BOC?
Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass die Übertragung der Organisationsaufgaben für die Leichtathletik-EM auf das BOC zulässig ist.
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© Markus Heintzen (Freie Universität Berlin) und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich, Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: Oktober 2016