Gliederung Organstreitverfahren
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG nach Art. 93 Abs. 1 Nr.1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 ff. BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit
- Oberste Bundesorgane
- Teile dieser Organe
- andere Beteiligte
1. Antragsteller
2. Antragsgegner
Hinweis: Die Beteiligtenfähigkeit birgt im Rahmen des Organstreitverfahrens häufig Probleme und sollte sorgfältig geprüft werden.
II. Tauglicher Organstreitgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)
Konkrete Maßnahme oder rechtlich relevante Unterlassung
III. Antragsbefugnis (§ 64 Abs. 1 BVerfGG)
Geltendmachung der Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten aus dem Grundgesetz
IV. Form (§ 23 BVerfGG) und Frist (§ 64 III BVerfGG)
V. Rechtsschutzbedürfnis
Wird, bei Vorliegen der anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, grdsl. vermutet.
B. Begründetheit
Antrag begründet, wenn die streitgegenständliche Maßnahme verfassungswidrig war und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Hinweis: Die Anzahl der möglichen Fallgestaltungen ist groß und es gibt nicht das „eine“ Schema. Es lassen sich aber jedenfalls zwei grobe Einteilungen vornehmen.[1]
1. „Anspruchssituation“
Der Antragssteller fordert ein Handeln des Antragsgegners.
a) Verfassungsrechtliche Grundlage der Handlungspflicht (Anspruchsgrundlage)
b) Prüfung der Voraussetzungen der Handlungspflicht/des Anspruchs
c) Würdigung der Einwendungen des Antragsgegners
2. „Eingriffssituation“
Der Antragsgegner greift in Rechte des Antragsstellers ein
a) Welche Rechte des Antragsstellers sind betroffen
b) Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor?
Hinweis: Punkt a) und b) lassen sich auch zusammenfassen.
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser Stand der Bearbeitung: Oktober 2015 |
[1] Siehe zum Ganzen: Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht II, 7. Auflage, 2015, Rn. 121 ff.