Wie wirken Einwilligung (§ 183 BGB) und Genehmigung (§ 184 BGB)?
Ist eine Einwilligung (§§ 182, 183 BGB) erteilt, so ist das Rechtsgeschäft von vornherein wirksam. Allerdings ist die Einwilligung noch bis zu seiner Vornahme widerruflich, § 183 S. 1 BGB. Fehlt eine Einwilligung, ist das Rechtsgeschäft bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam. Wird sie erteilt, gilt das Rechtsgeschäft als von Anfang an (ex tunc) wirksam (§ 182 I, 184 I BGB), wenn nichts anderes vereinbart ist.