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Kann die Genehmigung auch konkludent erklärt werden?




Da es sich bei der Genehmigung gem. §§ 182 II, 184 I BGB um ein formfreies Rechtsgeschäft handelt, kann sie ebenso wie jedes andere formfreie Rechtsgeschäft auch durch schlüssiges Verhalten (z.B. Überweisung des geforderten Geldbetrages) erklärt werden. Der Genehmigende muss zum Ausdruck bringen, dass er die schwebende Unwirksamkeit des Geschäftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet und das Geschäft gleichwohl für und gegen sich gelten lassen will:a.:bb:f:Ist dafür auch ein dahingehendes Erklärungsbewusstsein erforderlich?:fa:Dies ist streitig. Eine Meinung fordert einen der äußeren Erklärung entsprechenden Willen, während die h.M. die Genehmigung auch dann als wirksam ansieht, wenn kein aktuelles Erklärungsbewusstsein vorliegt. Hiernach kommt es nur darauf an, ob sich der Erklärende den äußeren Tatbestand zurechnen lassen muss, weil für ihn bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu erkennen und verhindern war, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird, und dass der Geschäftspartner das Verhalten auch als Genehmigung auffassen durfte (vgl. Fall „Trierer Weinversteigerung“ und Kapitel Willenserklärung).