Beispielsfall: Der 14-jährige M geht in die Boutique des mit seinen Eltern bekannten F und sucht sich dort eine Jeans und zwei Pullover aus. Dem F erzählt er, seine Eltern hätten ihn gesch...
M ist minderjährig und braucht für den Abschluss des für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Kaufvertrages die Einwilligung seiner Eltern (§ 107 BGB). Da diese nicht vorliegt, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam und kann nur noch durch die Genehmigung der Eltern wirksam werden (§ 108 I BGB). Diese ist hier nicht ausdrücklich erteilt worden. Möglicherweise ist aber hier eine konkludente Genehmigung anzunehmen, § 182 II BGB. Diese könnte darin liegen, dass die Eltern des M bemerken, dass er neue Kleidung trägt und ihn nicht zu deren Herkunft befragen. Die Deutung eines Verhaltens als Genehmigung setzt allerdings nach h.M. voraus, dass der Genehmigende zumindest mit der Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit eines Vertrages rechnet (ähnlich wie bei der Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts nach § 141 BGB). M hat seine Eltern aber nichts davon gesagt, dass er das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, so dass deren Verhalten auch nicht als Genehmigung gedeutet werden darf. F hat daher keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.