Besteht im Fall der Tippgemeinschaft, für die das Mitglied A die Lotto-Scheine abgibt, ein Rechtsbindungswille und somit ein Haftungsanspruch, falls A vergessen hat, die Scheine abzugeben?
Dies ist streitig. Die Rspr. hat eine Haftung des A in einem solchen Fall abgelehnt. Das existenzgefährdende Haftungsrisiko, dem der A ausgesetzt wäre, hätten die Parteien – hätten sie im Vorhinein daran gedacht – keinem Mitglied aufgebürdet und kein Mitglied hätte es übernommen. Fraglich ist, ob aufgrund dessen schon der Rechtsbindungswille verneint muss oder ob es sich nur um einen stillschweigenden Haftungsausschluss handelt. Hätte A den Schein abgegeben und die Gruppe gewonnen, so wäre A wohl aus einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag (GbR) der Tippgemeinschaft oder aus einem separaten Auftrag zur Herausgabe des anteiligen Gewinns verpflichtet. Ohne eine entsprechende rechtliche Sicherheit hätten die anderen Mitglieder dem A kaum die vereinbarten Beiträge für den Einsatz gegeben. Insofern wäre wohl ein Rechtsbindungswillen zu bejahen und die Lösung über einen Haftungsausschluss richtig.