Wann kann man aus der Erteilung einer unentgeltlichen Auskunft einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung herleiten? Bsp.: Ein Bankangestellter berät einen Nichtkunden bei der Geldanlage.
Nach § 675 II BGB ergibt sich aus der bloßen Erteilung eines Rates kein Schadensersatzanspruch des falsch Beratenen, soweit sich aus Vertrag, Delikt oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung (z.B. §§ 31 f. WpHG) nichts anderes ergibt. Der BGH nimmt bei professionellen Beratern trotzdem einen Vertrag auf sorgfältige Auskunft an, und zwar schon dann, wenn der Befragte erkennen kann, dass der Fragende von der Auskunft wichtige (finanzielle) Entscheidungen abhängig macht, selbst dann, wenn der Befragte einen Vertragsschluss ausdrücklich ablehnt. Dies gilt z.B. für Banken, aber auch für Rechtsanwälte, ist aber problematisch, weil damit ein Rechtsbindungswille nicht mehr erforderlich ist. Angenommen wird ein Rechtsbindungswille auch bei einer längeren Geschäftsbeziehung, wenn die Auskunft mit ihr in Zusammenhang steht, nicht aber bei rein privaten Anlässen, wenn z.B. der Rechtsanwalt von seinen Sportsfreunden nach einem rechtlichen Rat gefragt wird.