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In welchen weiteren Fällen liegt keine Kundgabe eines Rechtsbindungswillens und damit keine Willenserklärung vor?




Ein bekannter Fall fehlenden Rechtsbindungswillens ist die invitatio ad offerendum, bei der noch kein verbindliches Angebot vorliegt, sondern erst zur Abgabe solcher Angebote aufgefordert wird (vgl. Kapitel Vertragsschluss). Der Rechtsbindungswille fehlt auch bei sog. rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, d.h. Handlungen, deren rechtlicher Erfolg unabhängig vom Willen des Handelnden aufgrund gesetzlicher Vorschriften eintritt. Der Wille ist nur auf den tatsächlichen Erfolg gerichtet. Ein Beispiel ist die Mahnung, die tatsächlich den Schuldner zur Leistung anmahnen soll und als Rechtsfolge den Eintritt des Verzugs bewirkt. Ähnliches gilt für den Schadensersatzanspruch als Folge der Fristsetzung (§ 281 I 1 BGB), die Fiktion der Mangelfreiheit als Folge einer unterlassenen Anzeige (§ 377 HGB) oder die Fiktion der Nichterteilung einer Genehmigung nach entsprechender Aufforderung (§ 108 II BGB). Die Rechtfolge muss hier nicht vom Erklärenden gewollt sein. Es ist streitig und je nach Handlung unterschiedlich zu beurteilen, ob die Vorschriften über Rechtsgeschäfte analoge Anwendung finden, jene über die Geschäftsfähigkeit und die Stellvertretung sind wohl idR. anwendbar, auch die Auslegung dürfte wie bei Rechtsgeschäften erfolgen. Anders ist dies bei sog. Realakten. Dabei geht es um rein tatsächliche Vorgänge, bei denen die bloße Vornahme einer Handlung Rechtsfolgen auslöst (Bsp.: Besitzerwerb, deliktische Handlungen). Hier sind die Vorschriften über Rechtsgeschäfte nicht anwendbar, es gibt ggf. besondere Vorschriften zu ähnlichen, aber rechtlich anders konzipierten Problemkreisen wie die Regeln zur Deliktsfähigkeit, die Haftung für Verrichtungsgehilfen in § 831 BGB oder die Besitzdienerschaft.