S muss ihrem Lieferanten G eine Bankbürgschaft zur Sicherung der Kaufpreisforderungen beibringen und bittet ihre Hausbank B um Übernahme. Deren Angestellte A glaubt irrtümlich, eine solche...
Eine wirksame Willenserklärung zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages könnte auch hier wieder an einem mangelnden Erklärungsbewusstsein scheitern. A (auf deren Willensbildung es nach § 166 I BGB ankommt) war bei Abfassen des Schreibens davon ausgegangen, dass bereits eine Bürgschaft bestand und wollte G daher nur über die bereits bestehende Rechtslage in Kenntnis setzen; die Setzung einer Rechtsfolge strebte sie nicht an. Das Erklärungsbewusstsein liegt damit nicht vor. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte die A jedoch genau geprüft und dabei gemerkt, dass eine Bürgschaft noch nicht bestand, die G die Erklärung also als Bürgschaftsübernahme verstehen musste. Da die G hierauf auch vertraut hat, ist eine Erklärung zu bejahen. Die B kann zwar anfechten, haftet dann jedoch gem. § 122 BGB iHd. Vertrauensschadens: Entspricht der Wert der von G gelieferten Ware der Höhe der Kaufpreisforderung also – da G anderenfalls nicht mehr an die S geliefert hätte – in der Höhe der Verbindlichkeiten des S.