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Welche Maßstäbe zur Auslegung einer Willenserklärung gibt es, wo sind diese normiert und in welchem Verhältnis stehen sie zueinander?




Erster Auslegungsmaßstab ist der wirkliche Wille des Erklärenden, § 133 BGB – natürliche Auslegung –, was sich schon aus dem Grundsatz der Privatautonomie ergibt. Aus Verkehrsschutzgründen muss die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung aber auch nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfolgen, § 157 BGB – normative Auslegung. Insofern ist § 157 BGB entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf die Auslegung von Verträgen, sondern auch auf die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte und einzelner Willenserklärungen anzuwenden; im Gegenzug ist § 133 BGB nicht auf die Auslegung von Willenserklärungen beschränkt. Beide Normen wirken also zusammen und bilden in vielen Fällen gemeinsam die Grundlage der Auslegung des rechtsgeschäftlich Gewollten. Nur bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, insb. Testamenten, wo der Rechtsverkehr weniger oder gar nicht schutzbedürftig ist, ist § 157 BGB nicht heranzuziehen und die Auslegung unterliegt allein § 133 BGB.