Bsp.: V will dem K ein Grundstück in der Müllerstraße verkaufen, auf welchem das Wohnhaus Nr. 15 steht. Bei der notariellen Beurkundung wird versehentlich das Flurstück, auf dem das Haus s...
Nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien (vgl. § 133 BGB) müsste der Vertrag dahingehend ausgelegt werden, dass zwischen V und K ein Kaufvertrag über das Grundstück mit der Flurstücknummer 21 zustande gekommen ist. Fraglich ist jedoch, ob diese Auslegung auch dem Formerfordernis des § 311 b I 1 BGB entspricht. Nach der Rspr. muss bei formbedürftigen Rechtsgeschäften der durch Auslegung ermittelte Erklärungsinhalt wenigstens in der Erklärung angedeutet sein, d.h. einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben. Anderenfalls sei die Beweisfunktion nicht erfüllt. Auch die Warnung und Belehrung ließen sich nicht sachgemäß durchführen, wenn sie sich auf ein anderes als das von den Parteien gewollte Geschäft beziehe. Die Form müsse objektiv gewahrt sein, der gute Glaube der Parteien reiche nicht aus. Heute wird allerdings ganz überwiegend im Fall der falsa demonstratio eine Ausnahme von der Andeutungstheorie befürwortet, wenn nicht der Zweck des jeweiligen Formerfordernisses etwas anderes verlangt und wenn die Vertragsparteien das Gewollte unbewusst falsch bezeichnet haben: Eine Willenserklärung sei durch ihre Formbedürftigkeit nicht der Auslegung anhand der Umstände und des Parteiwillens entzogen. Die Beweisfunktion sei nicht beeinträchtigt, wenn die mündliche Abrede im Prozess tatsächlich bewiesen werden kann. Die Warnfunktion sei erfüllt, da ein subjektiver Wille zum Abschluss des Geschäfts bestand. Die Forderung nach einer Andeutung in der Urkunde mache die Formnichtigkeit von Zufällen abhängig und führe durch die Unbestimmtheit dieses Begriffs zu Rechtsunsicherheit. § 311b I 1 BGB ist daher auch bei unbewusster notarieller Beurkundung des falschen Grundstücks erfüllt. Der Grundstückskaufvertrag über das Flurstück 21 ist damit wirksam geschlossen.