Wie wird der Erklärungsempfänger durch die §§ 116, 118 BGB geschützt?
Im Fall des geheimen Vorbehalts wird der Erklärungsempfänger dadurch geschützt, dass die Willenserklärung trotz fehlenden Rechtsbindungswillens wirksam ist, § 116 S. 1 BGB. Nur wenn er positiv Kenntnis von dem Vorbehalt hat und damit nicht schutzwürdig ist, ist die Erklärung nach S. 2 BGB nichtig.Im Fall der Scherzerklärung ist die Willenserklärung zwar nichtig, der Erklärende ist aber zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 I BGB verpflichtet. Diese Besserstellung des Erklärenden gegenüber der Bindung nach § 116 S. 1 BGB ist dadurch gerechtfertigt, dass der Erklärende hier gutgläubig ist; er geht ja – fahrlässig oder nicht – davon aus, dass der andere den Scherz versteht.