Ist eine nicht ernstliche Erklärung auch dann nichtig, wenn der Erklärende nach der Abgabe erkennt, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung als ernst ansieht?
Nein. Der Erklärende ist in diesem Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, den Erklärungsempfänger über die Nichternstlichkeit aufzuklären. Unterlässt er dies, wird aus dem „guten Scherz“ ein „böser Scherz“, welcher wie ein geheimer Vorbehalt gem. § 116 S. 1 BGB zu behandeln ist (str.; nach a.A. kann sich der Erklärende auf den Mangel an Ernstlichkeit nach Treu und Glauben nicht berufen). Der Erklärende ist dann also an seine Erklärung gebunden.