Welches Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung fehlt beim sog. Scheingeschäft?
Der Rechtsbindungswille. Die Parteien eines Scheingeschäfts wollen zwar den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, aber nicht die damit verbundenen Rechtsfolgen. Daher ist das Scheingeschäft nach § 117 I BGB nichtig.