Bsp.: V will K sein Grundstück verkaufen. Der Kaufpreis soll 400.000 € betragen. Allerdings wollen sie Grunderwerbssteuern und Notargebühren „sparen“. Deshalb lassen sie nur einen Kaufprei...
K könnte einen Anspruch aus Kaufvertrag gem. § 433 I 1 BGB haben. Dann müssten V und K einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Hierfür kommt zunächst die – notariell beurkundete – Einigung über einen Verkauf für 200.000 € in Betracht. Allerdings wollte V keinesfalls für diesen geringen Kaufpreis übereignen, hinsichtlich dieser Vereinbarung fehlte den Parteien der Rechtsbindungswille. Sie wurde nur zum Schein abgegeben und ist daher als simuliertes Geschäft nach § 117 I BGB nichtig.Allerdings könnte die verdeckte mündliche Vereinbarung zum Verkauf für 400.000 € Grundlage eines Übereignungsanspruchs sein. Nach § 117 II BGB ist dieses dissimulierte Geschäft wirksam, soweit es alle sonstigen Wirksamkeitserfordernisse erfüllt. Gem. § 311 b I 1 BGB muss ein Vertrag, durch den sich eine Partei zur Übereignung eines Grundstücks verpflichtet, jedoch notariell beurkundet sein. Die verdeckte Vereinbarung wurde aber gerade nicht beurkundet. Diese Vereinbarung ist daher formnichtig nach § 125 S. 1 BGB. Eine Heilung durch Auflassung und Eintragung des K ins Grundbuch nach § 311 b I 2 BGB ist ebenfalls nicht erfolgt. Dieser Kaufvertrag ist also ebenfalls nichtig. K hat gegen V daher keinen Übereignungsanspruch.