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Wann ist eine Willenserklärung abgegeben?




Bei der Abgabe einer Willenserklärung ist zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden: Eine nicht empfangsbedürftige Erklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar endgültig geäußert hat. Eine empfangsbedürftige Erklärung ist hingegen erst in dem Zeitpunkt abgegeben, in dem sie mit dem Willen des Erklärenden aus dessen Machtbereich gelangt und in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt wird.