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Ist eine Willenserklärung auch dann wirksam, wenn sie vom Erklärenden oder seinen Mitarbeitern nur versehentlich in den Verkehr gebracht wurde? Schulfall: V bereitet ein Vertragsangebot an...




Grds. ist eine Willenserklärung nicht abgegeben, wenn der Erklärende sie lediglich fertig stellt, seinen Willen aber noch nicht endgültig äußert. Wenn die Erklärung jedoch – gegen oder ohne den Willen des Erklärenden (versehentlich) – an einen Dritten gelangt (sog. abhanden gekommene Willenserklärung), ist wie folgt zu differenzieren: Ist der Empfänger bösgläubig, etwa weil die E-Mail erkennbar unvollständig ist und eindeutig noch nicht abgeschickt werden sollte, wird die Erklärung trotz Zugangs nicht wirksam. Ist der Empfänger hingegen gutgläubig, ist streitig, wie zu entscheiden ist: Eine Ansicht behandelt dies als einen Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins. Soweit der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als abgegeben auffassen durfte und der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Inverkehrbringen hätte erkennen und verhindern können, ist die Erklärung damit wirksam. Das Handeln der S muss sich der V danach zurechnen lassen. Die Rspr. und wohl herrschende Literatur hält dies jedoch für nicht mit der Wertung des § 172 I BGB vereinbar, wonach sich der Aussteller einer Urkunde deren Inhalt nur dann zurechnen lassen muss, wenn er sie einem anderen ausgehändigt hat, also wenn er sie willentlich in den Rechtsverkehr entäußert hat. V hatte jedoch nicht einmal einen Handlungswillen. Abhanden gekommene Willenserklärungen sollen daher nicht wirksam sein. Andere wollen dem Empfänger wenigstens einen Schadensersatzanspruch analog § 122 I BGB zugestehen. Auch ein Anspruch aus cic kommt in Betracht.