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Was ist, wenn das Einschreiben gar nicht abgeholt wird? Bsp.: V ahnt, dass M den Mietvertrag kündigen will, und will dies verhindern. Er holt das Einschreiben daher mit Absicht nicht ab. S...




Holt der Empfänger das Schreiben nicht (rechtzeitig) ab, ist die Willenserklärung nach eben zitierter Rspr. tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig zugegangen. Bei einer vorsätzlichen Zugangsvereitelung wie hier ist der Empfänger aber nicht schutzwürdig. Nach früherer Ansicht wurde daher der Zugang fingiert, schließlich kannte der Empfänger ja tatsächlich den Inhalt der Erklärung. Heute will die Rspr. dem Empfänger nur die Berufung auf die Verspätung als rechtsmissbräuchlich wegen Verstoßes gegen § 242 BGB verwehren. V kann sich daher nicht auf den fehlenden Zugang der Kündigung oder ihre Verspätung berufen.