Wer trägt bei Einschaltung der genannten Mittelspersonen das Risiko der richtigen und rechtzeitigen Übermittlung?
Bei Einschaltung eines Erklärungsboten trägt der Erklärende das Risiko der richtigen und rechtzeitigen Übermittlung. Bei Einschaltung eines Empfangsboten trägt der Erklärungsempfänger das Risiko. Wird ein Empfangsvertreter eingeschaltet, besteht kein Risiko mehr, da die Erklärung bereits zugegangen ist