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Können die Parteien von § 130 BGB abweichende Zugangsregeln vereinbaren?




Ja, die Zugangsregeln des § 130 BGB sind dispositiv und können daher durch Parteivereinbarung – individuell oder in den Grenzen der §§ 305 ff BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – erleichtert werden.