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Wann ist die Drohung widerrechtlich?




Die Widerrechtlichkeit kann sich aus der Rechtswidrigkeit des Mittels (etwa der Drohung mit dem Tode, Schläge o.ä.) des Zwecks (z.B. die Teilnahme an einer Straftat) oder der sog. Zweck-Mittel-Relation ergeben, wenn die Kombination gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dies ist idR. dann der Fall, wenn kein innerer Zusammenhang zwischen Zweck und Mittel besteht, z.B. wenn der Gläubiger die Zahlung der Schuld verlangt und damit droht, anderenfalls der Ehefrau des S von seinem Seitensprung zu erzählen. Anders ist dies, wenn er ihn wegen Betrugs anzeigen will, weil er von Anfang an zahlungsunwillig gewesen sei, da hier ein Zusammenhang besteht.