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Was ist subjektiv auf Seiten des Drohenden erforderlich?




Der Drohende muss gem. § 123 BGB den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung (nicht unbedingt ihm selbst als Erklärungsempfänger gegenüber, § 123 II BGB gilt für die Drohung nicht) bestimmen wollen, d.h. ihm muss die psychische Zwangslage bewusst sein und er muss den Bedrohten dadurch zur Abgabe der Willenserklärung bringen wollen. Des Weiteren muss der Drohende die tatsächlichen Umstände kennen, aus der sich die Widerrechtlichkeit ergibt; ein Unrechtsbewusstsein selbst muss nicht gegeben sein. Ebenso bedarf es – wie auch bei der Arglist – keiner Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, da § 123 I BGB allein die Willensfreiheit schützen will.