Gibt es von der Nichtigkeit ex tunc Ausnahmen?
Ja. Bei in Vollzug gesetzten Arbeits- und Gesellschaftsverträgen wird die Nichtigkeit nur ex nunc angenommen. Für den Arbeitsvertrag bedeutet dies, dass das sog. fehlerhafte Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zur Anfechtung Rechtsgrund für die geleistete Arbeit und das Behaltendürfen des Lohns ist, es sei denn der Schutzzweck verlangt die Nichtigkeit (Bsp. Arzt ohne Approbation). Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer nicht auf Bereicherungsansprüche (Entreicherung!) verwiesen sein soll. Im Gesellschaftsrecht gelten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft.