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Was ist, wenn der Verkäufer aufgrund eines Eigenschaftsirrtums anfechten möchte?




Die kaufrechtlichen (oder werkvertragsrechtlichen) Mängelgewährleistungsrechte sollen nicht nur die Ausübung der Rechte durch den Käufer begrenzen, sie sollen ihn in erster Linie schützen. Daher darf auch der Verkäufer sie durch Anfechtung nicht umgehen. Die Anfechtungsregeln sind dann verdrängt. Eine Umgehung liegt aber insb. dann nicht vor, wenn der Käufer im konkreten Fall seine Gewährleistungsrechte überhaupt nicht ausüben will, etwa weil der „Mangel“, eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit nach § 434 I 1 BGB, zu einer Wertsteigerung führt. Bsp.: Das als ein Bild des Malers Duveneck verkaufte Gemälde stammt in Wahrheit von dem viel bekannteren Leibl und ist daher wesentlich wertvoller. Der Käufer, der ein wertvolleres Bild bekommt, wird seine Mängelrechte nicht ausüben wollen. In diesem Fall besteht nicht die Gefahr, dass der Verkäufer durch die Anfechtung die Rechte des Käufers vereitelt. Daher kann der Verkäufer anfechten.