Wann ist eine Eigenschaft einer Person oder einer Sache als „verkehrswesentlich“ iSd. § 119 II BGB anzusehen?
Nach der Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum muss die Eigenschaft im konkreten Rechtsgeschäft als wesentlich vereinbart worden sein. Hierbei sollen auch stillschweigende Vereinbarungen ausreichen. Ebenso soll es genügen, dass die Eigenschaft bei entsprechenden Verträgen üblicherweise erwartet werden kann. „Verkehrswesentlich“ entspricht nach dieser Ansicht daher „vertragswesentlich“.Nach einer anderen Auffassung hingegen soll eine Eigenschaft dann verkehrswesentlich sein, wenn sie einer Sache typischerweise anhaftet und im Rechtsverkehr generell für ihre Wertschätzung bedeutsam ist. Untypische Eigenschaften wären dann nur im Falle einer vertraglichen Vereinbarung verkehrswesentlich. Andere sehen Eigenschaften als verkehrswesentlich an, wenn sie für das konkrete Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung objektiv erheblich sind. Z.T. wird eine objektive Erheblichkeit auch neben einer Zugrundelegung im Vertrag gefordert.