Erfüllt ein Fax die Schriftform?
Zwar kann das beim Absender vorhandene Schriftstück die Voraussetzungen des § 126 I BGB erfüllen, dieses geht dem Empfänger aber nicht zu, sondern nur die Kopie aus dem Faxgerät. Letzteres enthält keine Originalunterschrift und erfüllt damit nicht die Schriftform. Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Umkehrschluss zu § 127 II BGB, der für die gewillkürte Schriftform die telekommunikative Übermittlung ausreichen lässt. Für die Klageerhebung dagegen ist ein Fax ausreichend, vgl. § 130 Nr. 6 ZPO.