II. Gesetzliche Formvorschriften
- Erfüllt auch eine Blankounterschrift die Schriftform?
- Erfüllt ein Fax die Schriftform?
- Genügt die Unterschrift nur eines Vertragspartners?
- Genügt eine E-Mail der Textform?
- Gibt es davon wiederum Ausnahmen?
- Gilt § 126 BGB auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen?
- In welchen Fällen hält der Gesetzgeber des BGB die Textform für ausreichend?
- In welchen wichtigen Fällen ist eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben?
- In welchen wichtigen Fällen ordnet das Gesetz die Schriftform an?
- Ist auch die Auflassung notariell zu beurkunden?
- Ist die telekommunikative Übermittlung damit ganz ausgeschlossen?
- Ist Stellvertretung bzw. Botenschaft bei der Auflassung nach § 925 I 1 BGB zulässig?
- Kann die vorgeschriebene Schriftform auch durch andere Formen ersetzt werden?
- Muss die Unterschrift lesbar sein?
- Muss die Unterschrift zwingend am Ende des Textes stehen?
- Müssen bei Abschluss eines Vertrages die Erklärungen beider Parteien in derselben Urkunde beurkundet werden?
- Und eine Internet-Seite?
- Und eine SMS?
- Wann ist die Textform des § 126b BGB erfüllt? Worin liegt der Unterschied zur Schriftform?
- Wann ist dieses Verfahren ausnahmsweise nicht zulässig?
- Wann ist eine beglaubigte Urkunde vorzulegen?
- Welche Arten von gesetzlichen Formerfordernissen gibt es?
- Welche Funktionen hat die notarielle Beurkundung?
- Welche Voraussetzungen sind bei der Schriftform einzuhalten?
- Wie läuft eine Beurkundung laut Gesetz ab?
- Wonach richten sich die Voraussetzungen einer notariellen Beurkundung?
- Worauf ist bei mehrteiligen Urkunden zu achten?
- Worin liegt der Unterschied zwischen einer Beglaubigung nach § 129 BGB und einer notariellen Beurkundung?