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Gilt § 126 BGB auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen?




Eine direkte Anwendung scheidet aus, da die §§ 125 ff. BGB bei den Regeln über Rechtsgeschäfte und hier insbesondere Willenserklärungen stehen und daher unmittelbar nur für diese gelten. Jedoch finden die Regeln über Rechtsgeschäfte auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen analoge Anwendung, soweit ihre Eigenart oder der Schutzzweck der jeweiligen Vorschrift nicht etwas anderes verlangen. Bei der Schriftform ist die analoge Heranziehung damit grundsätzlich möglich. Dabei ist aber zu beachten, dass die Rechtssicherheit hier häufig keine Originalunterschrift gebietet und die bloß textliche Wiedergabe durch Fax oder E-Mail im Geschäftsleben üblich ist. So wird bei der tarifvertraglichen Anordnung der Schriftform für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber eine Analogie abgelehnt.