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Müssen bei Abschluss eines Vertrages die Erklärungen beider Parteien in derselben Urkunde beurkundet werden?




Nach § 128 BGB ist eine sukzessive Beurkundung möglich, d.h. dass zuerst der Antrag und dann die Annahme beurkundet wird. Wirksam wird der Vertrag dann mit der Beurkundung der Annahme, ohne dass es eines Zugangs bedarf.