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Ist Stellvertretung bzw. Botenschaft bei der Auflassung nach § 925 I 1 BGB zulässig?




Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erklärt werden. Damit ist nicht die persönliche Anwesenheit gemeint, so dass Stellvertretung zulässig ist. Botenschaft begründet dagegen keine Anwesenheit des Geschäftsherrn, da hier nur die Willenserklärung überbracht wird, und genügt daher nicht. Allerdings kann der Bote oder ein Dritter (z.B. ein Mitarbeiter des Notars) als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftreten und der Vertretene später genehmigen. Da die fehlende Vertretungsmacht offen gelegt wird, droht auch keine Haftung nach § 179 BGB. Die Genehmigung ist nach überwiegender Ansicht gem. § 182 II BGB formfrei (vgl. Frage 45 zum Kapitel Stellvertretung). Dieses Verfahren kann von Interesse sein, um z.B. den Notartermin zu retten und das Geschäft zum Abschluss zu bringen, auch wenn eine Partei fehlt.