Genügt es, wenn die wichtigen Teile des Vertrags in der vorgeschriebenen Form abgefasst werden?
Nein. Das gesamte Rechtsgeschäft einschließlich aller Nebenabreden sowie weiterer Verträge, die mit ihm „stehen und fallen“, muss die Form einhalten. Nicht formgemäße Abreden sind nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Ob dann der ganze Vertrag nichtig ist, hängt gemäß § 139 BGB davon ab, ob die Parteien den Vertrag auch ohne die Regelung geschlossen hätten. Bei nicht nur unwesentlichen formlosen Vereinbarungen ist daher der gesamte Vertrag nichtig. Soweit nur eine der Willenserklärungen formbedürftig ist (Beispiel: Bürgschaft), ist darauf zu achten, dass diese nicht nur die Annahme in Form eines „Ja“ enthält, sondern die essentialia negotii.