IV. Umfang des Formerfordernisses
- Beispielsfall: Bank A vereinbart nachträglich mündlich mit dem Bürgen B eine Beschränkung seiner Haftung, verlangt dann aber doch die ganze Bürgschaftssumme. Zu Recht?
- Besteht ein Formerfordernis, wenn in dem Vertrag als Einlage eines Gesellschafters ein Grundstücks vorgesehen ist?
- Genügt es, wenn die wichtigen Teile des Vertrags in der vorgeschriebenen Form abgefasst werden?
- Gilt der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften?
- Gilt dies auch bei einem Grundstückskaufvertrag?
- Ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften formbedürftig?
- Ist der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds formbedürftig?
- Ist die Abtretung des aus dem Grundstückskaufvertrag folgenden Auflassungsanspruchs formbedürftig?
- Ist die Aufhebung eines formbedürftigen Vertrags formfrei möglich?
- Ist die Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss eines formbedürftigen Vertrages ihrerseits formbedürftig?
- Ist die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts hinsichtlich eines Grundstückes nach § 311b I 1 BGB notariell zu beurkunden?
- Sind zur Wahrung des Schutzzwecks der Formvorschrift bestimmte Ausnahmen von der Anwendung der falsa demonstratio-Regel zu machen?
- Unterliegt auch der Vorvertrag dem Formzwang?
- Was ist, wenn ein Rechtsgeschäft den Abschluss eines formbedürftigen Geschäfts nur vorbereitet, aber faktisch die Partei zum Abschluss zwingt? Beispiel: Bei einem Maklervertrag fällt schon...
- Was unterscheidet die Botenschaft hinsichtlich der Beachtung von Formvorschriften von der Vertretung?
- Welches Hindernis steht den Parteien im Fall eines Grundstückkaufvertrags, der versehentlich das falsche Grundstück bezeichnet, trotz der Anwendung des falsa demonstratio-Grundsatzes im Weg?