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Beispielsfall: Bank A vereinbart nachträglich mündlich mit dem Bürgen B eine Beschränkung seiner Haftung, verlangt dann aber doch die ganze Bürgschaftssumme. Zu Recht?




Grundsätzlich sind auch Änderungen und Ergänzungen formbedürftig. Soweit durch das Rechtsgeschäft aber nur eine Seite verpflichtet wird, kann der Umfang der Pflicht formlos eingeschränkt werden, z.B. bei der Bürgschaft und der Schenkung. A hat also keinen Anspruch auf die volle Summe.