Gilt dies auch bei einem Grundstückskaufvertrag?
Soweit der Kaufvertrag durch Auflassung und Eintragung vollzogen wurde, begründet seine Aufhebung die Pflicht zur Rückübertragung oder zum Rückerwerb des Eigentums und ist daher ausnahmsweise formbedürftig. Streitig ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Erwerber noch nicht das Eigentum, aber – mittels Auflassung und durch Eintragung einer Vormerkung oder Stellung eines Eintragungsantrages – ein Anwartschaftsrecht erworben hat. Die Rechtsprechung will dieses als „wesensgleiches minus“ zum Vollrecht ebenfalls dem Schutz des § 311b I 1 BGB unterstellen. Teile der Literatur lehnen dies ab, weil das Anwartschaftsrecht den Erwerber nur vor Zwischenverfügungen des Veräußerers schützen soll, nicht aber vor eigenen unüberlegten Schritten. Zudem könne der Erwerber ja auch zunächst sein Anwartschaftsrecht – z.B. durch Rücknahme des Eintragungsantrags – beseitigen und dann den Kaufvertrag formlos rückgängig machen.