Ist die Abtretung des aus dem Grundstückskaufvertrag folgenden Auflassungsanspruchs formbedürftig?
Die Abtretung nach § 398 BGB unterfällt als Verfügungsgeschäft nicht dem nur für Verpflichtungsgeschäfte geltenden § 311b I 1 BGB. Die der Abtretung zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung wiederum hat nur die Übertragung des Anspruchs, nicht diejenige des Grundstücks zum Gegenstand. Nur wenn der Zessionar auch die Pflicht zum Erwerb des Grundstücks übernimmt, ist das schuldrechtliche Geschäft daher formbedürftig.