Ist die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts hinsichtlich eines Grundstückes nach § 311b I 1 BGB notariell zu beurkunden?
Das ist streitig. Einerseits wird der Eigentümer nicht verpflichtet zu verkaufen. Er muss nur damit rechnen, dass dann, wenn er verkaufen will, der Vorkaufsberechtigte in den Vertrag eintritt. Andererseits wird der freihändige Verkauf eingeschränkt. Überwiegend wird daher Formbedürftigkeit angenommen.