Springe direkt zu Inhalt

Was ist, wenn ein Rechtsgeschäft den Abschluss eines formbedürftigen Geschäfts nur vorbereitet, aber faktisch die Partei zum Abschluss zwingt? Beispiel: Bei einem Maklervertrag fällt schon...




Grundsätzlich sind die Formvorschriften weder direkt noch analog auf ein formbedürftiges Geschäft lediglich in gewissem Sinne vorbereitende Verträge wie einen Maklervertrag anwendbar. Soweit aber ein mittelbarer Zwang zum Vertragsschluss geschaffen wird, der eine ähnliche Bindung wie der Hauptvertrag bewirkt, verlangt der Schutzzweck der Verhinderung übereilter Entscheidungen eine Ausweitung. Dies gilt nicht nur bei rechtlicher Bindung. Beispiel: Der Eigentümer verpflichtet sich in einem Maklervertrag, unter bestimmten Bedingungen an jeden Interessenten zu verkaufen. Vielmehr greift die Ausweitung auch bei nur faktischem Druck zum Vertragsschluss auf Grund von ansonsten entstehenden Nachteilen, wie im obigen Beispiel ein hoher pauschalierter Aufwendungsersatz.