Ist die Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss eines formbedürftigen Vertrages ihrerseits formbedürftig?
Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Daher muss grundsätzlich nur diese der Form genügen, die Bevollmächtigung durch den Vertretenen bzw. seine Genehmigung dagegen nicht, vgl. § 167 II BGB bzw. § 177 I, 184 I, 182 II BGB. Es gibt aber gesetzliche und ungeschriebene Ausnahmen wie die unwiderrufliche Vollmacht und die Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung, vgl. Fragen 44 und 45 im Kapitel Stellvertretung.