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Welches Hindernis steht den Parteien im Fall eines Grundstückkaufvertrags, der versehentlich das falsche Grundstück bezeichnet, trotz der Anwendung des falsa demonstratio-Grundsatzes im Weg?




Die Eintragung erfolgt regelmäßig für das fälschlich bezeichnete Grundstück. Hinsichtlich des gemeinten Grundstücks ist der Erwerber damit noch nicht Eigentümer geworden. Auch an dem im Grundbuch auf ihn umgeschriebenen Grundstücks hat er kein Eigentum erworben, da es hierfür an der Einigung fehlt. In der Zwischenzeit können Dritte vom – noch immer berechtigten – Veräußerer Eigentum an dem gemeinten Grundstück erwerben.