Besteht ein Formerfordernis, wenn in dem Vertrag als Einlage eines Gesellschafters ein Grundstücks vorgesehen ist?
Ja, sofern der Gesellschafter die Verpflichtung übernimmt, sein Grundstück der Gesellschaft nicht nur zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, sondern es an sie zu übereignen. Dann ist der Gesellschaftsvertrag in der Form des § 311b I 1 BGB zu schließen.