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Und eine nachträgliche Übersicherung?




Sie ist anzunehmen, wenn zunächst kein solches Missverhältnis vorliegt, aber noch nicht absehbar ist, welchen Wert das Sicherungsmittel zukünftig haben wird. Insbesondere sog. revolvierende Sicherheiten wie die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen (Globalzession) oder die Sicherungsübereignung von Warenlagern, verbunden mit einem Rahmenkredit, den der Schuldner nach seinen wirtschaftlichen Erfordernissen ausschöpfen kann, bergen die Gefahr einer nachträglichen Übersicherung. In diesen Fällen wird ein unangemessenes Verhältnis dann angenommen, wenn der Schätzwert des Sicherungsmittels über 110 % der Forderung oder sein Nennwert über 150 % liegt.