Wie bleiben dem sittenwidrig Übervorteilten die Vorteile aus dem Rechtsgeschäft wenigstens teilweise erhalten?
Über §§ 280 I, 311 II BGB sowie über § 826 BGB hat er bei einem schuldhaften bzw. vorsätzlichen einseitigen Sittenverstoß einen Schadensersatzanspruch. So kann z.B. der Wegfall der Gewährleistungsansprüche aufgefangen werden. Zudem ist die Berufung des einseitig sittenwidrig Handelnden auf die Nichtigkeit unter Umständen nach Treu und Glauben ausgeschlossen.