Was ist daran problematisch, im Fall von nichtigen Verträgen §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB anzuwenden?
Die Begründung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo kann, soweit sie eine quasivertragliche Haftung bewirkt, die angeordnete Nichtigkeit des Vertrags und damit die gesetzliche Wertung umgehen. Problematisch ist dies vor allem bei den Primärleistungen, weniger bei Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Sekundäransprüchen.